Ablehnung des Scheidungsantrags wegen Pflegebedürftigkeit des Ehepartners rechtmäßig

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Ein Mann wollte sich von seiner Ehefrau scheiden lassen. Die Frau war gebürtige Syrerin und lebte bereits seit drei Jahren in einem deutschen Pflegeheim, da sie schwer an Alzheimer erkrankt war. Als Grund für die Scheidung führte der Mann an, dass er die Ehe als gescheitert ansehe und keine eheliche Bindung mehr fühle.
Der Pfleger der Ehefrau betonte in dem Scheidungsverfahren jedoch, dass der Mann sich gegenüber seiner Frau wie ein Ehemann verhalte, sie regelmäßig besuche und vor dem Pflegepersonal seine Stellung als Ehemann betone und Verantwortung übernehme. Darüber hinaus sei der Aufenthalt der Syrerin in dem deutschen Pflegeheim nur bei Fortbestand der Ehe gesichert, nach einer Scheidung werde sie wohlmöglich abgeschoben.
Das Amtsgericht Berlin Tempelhof-Kreuzberg wies auf dieser Grundlage den Scheidungsantrag des Mannes wegen besonderer Härte ab (Az.: 177 F 10637/13). Für die Ehefrau bedeute die Scheidung eine existenzielle Bedrohung. Nur durch die Ehe seien ihr Aufenthalt in Deutschland und die Unterbringung in dem für sie notwendigen Pflegeheim mit der erforderlichen Versorgung gesichert.
Diese Interessen der Frau überwögen das Gefühl des Mannes von fehlender ehelicher Bindung, weshalb eine Scheidung nicht in Betracht komme.