Abschlussformel ist Zeugnisinhalt

Das Landesarbeitsgericht Hamm hat entschieden, dass die Abschlussformel “Für die weitere berufliche und private Zukunft wünschen wir alles Gute” zum Zeugnisinhalt gehört, wenn sich die Parteien in einem gerichtlichen Vergleich darauf verständigt haben, dass dem Arbeitnehmer ein Zeugnis erteilt wird, welches “dem beruflichen Fortkommen förderlich ist”.

Die Richter führen in diesem Zusammenhang aus, dass ein Zeugnis nach ihrer Auffassung dem Anspruch, dem beruflichen Werdegang förderlich zu sein, dann nicht genügen könne, wenn der Leser Anlass zum Nachdenken habe, weshalb der Arbeitnehmer mit dem Zeugnis grußlos aus dem Arbeitsverhältnis verabschiedet werde.

Quelle: LAG Hamm, 08.09.2011, Az: 8 Sa 509/11