Adoption: kein Schadensersatz für behinderte Kinder

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Zwei Ehepartner adoptierten ein Geschwisterpaar; bei beiden Kindern wurde nach der Adoption eine schwere Behinderung festgestellt. Beide mussten in betreuende Einrichtungen gegeben werden, wo sie vermutlich den Rest ihres Lebens wohnen müssen.

Die Adoptiveltern klagten gegen das Jugendamt auf Schadensersatz für den an die Einrichtungen zu zahlenden Unterhalt. Sie führten an, dass die Mitarbeiterin des Jugendamtes von der schweren Alkoholsucht der leiblichen Kindsmutter gewusst und diese bewusst verschwiegen habe.

Adoption: Das OLG Frankfurt lehnt Schadensersatz ab

Das OLG Frankfurt am Main sah die Kenntnis der Mitarbeiterin jedoch nicht für erwiesen an und wies die Klage ab (Urt. v. 21.5.2014, Az. 1 U 305/12). Ein Schadensersatzanspruch sei nach Ansicht der Richter nicht gegeben.

Zwar spreche alles für einen verstärkten Alkoholkonsum der Mutter während der Schwangerschaft. Jedoch hätten die Adoptiveltern die Beweislast getragen; es sei ihnen nicht gelungen, hinreichend darzulegen, wieso die Jugendamtsmitarbeiterin die Alkoholkrankheit hätte verschweigen sollen.

Rechtsanwälte von Bergner und Özkan2013-11-12 14.19.26-2

Rechtsanwalt Ali Özkan, Fachanwalt für Familienrecht

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