Alkohol: Lohnfortzahlung für Arbeitnehmer bei Rückfall

 

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Ein seit längerer Zeit alkoholkranker Arbeitnehmer musste Mitte November 2011 mit einer Blutalkoholkonzentration von 4,9 Promille ins Krankenhaus eingeliefert werden. In der Folge war er für zehn Monate arbeitsunfähig. Die Krankenkasse des Mannes zahlte ihm Krankengeld für den Dezember 2011 in Höhe von ca. 1300 € und wollte den Arbeitgeber des Versicherten in dieser Höhe per Regress in Anspruch nehmen.

Der Arbeitgeber verweigerte die Zahlung mit dem Argument, dass ein Anspruch des Arbeitnehmers gegen ihn nie bestanden habe und deswegen auch nicht von der Krankenkasse im Wege des Regresses zurückgefordert werden könne. Er sei von seiner Pflicht zur Zahlung des Gehalts über sechs Wochen nach Erkrankung befreit, da der Rückfall des Arbeitnehmers schuldhaft i.S.d. § 3 Abs. 1 EFZG und der Anspruch deshalb ausgeschlossen sei.

Die Krankenkasse klagte daraufhin gegen den Arbeitgeber und bekam nun vor dem BAG in letzter Instanz Recht (Urt. v. 18.03.2015; Az.: 10 AZR 99/14). Die Richter betonten, dass nach den derzeitigen medizinischen Erkenntnissen nicht von einem Verschulden des Arbeitnehmers ausgegangen werden könne, wenn dieser infolge seiner Alkoholabhängigkeit arbeitsunfähig erkranke. Insbesondere sei dies auch auf das von der Vorinstanz eingeholte Gutachten zu stützen, nach dem der Arbeitnehmer aufgrund seiner chronischen Abhängigkeit den Rückfall nicht verschuldet habe.