Angekündigte Arbeitsunfähigkeit: fristlose Kündigung rechtmäßig?

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Der Kläger arbeitete als Produktionshelfer bei dem Beklagten. Nachdem ihm kein kurzfristiger Urlaub, den er vor Arbeitsbeginn für den Tag beantragt hatte, gewährt wurde, erklärte er „Dann gehe ich jetzt zum Arzt.“. Am nächsten Tag lag er dem Arbeitgeber eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vor. Daraufhin kündigte der Arbeitgeber den Kläger fristlos mit der Begründung, dass die Arbeitsunfähigkeit vorgetäuscht sei. Der Produktionshelfer erhobt gegen die Kündigung Klage und wurde nun vom Arbeitsgericht Dortmund abgewiesen. Die darauffolgende Berufung wurde anschließend erneut vom Landesarbeitsgericht Hamm abgewiesen. (Urteil v. 14.8.2015; Az.: 10 Sa 156/15)

Ein wichtiger Grund für eine sofortige Auflösung des Arbeitsverhältnisses liege schon dann vor, wenn der Arbeitnehmer eine zukünftige Arbeitsunfähigkeit für den Fall ankündigt, dass der Arbeitgeber nicht dem Urlaubswunsch nachkommt. Es spiele dabei keine Rolle ob der Arbeitnehmer später tatsächlich erkranke.

Eine angedrohte Krankschreibung sei dem Arbeitnehmer dann nicht vorzuwerfen, wenn er im Zeitpunkt der Ankündigung der Krankheit vortragen könne, ob und welche konkreten Anzeichen für eine Erkrankung vorgelegen hätten, beziehungsweise durch welche Krankheitssymptome der Arbeitnehmer auf eine Arbeitsunfähigkeit am begehrten Urlaubstag schließen konnte. Außerdem komme einer ärztlichen Bescheinigung keine Beweislast zu, wenn der Arzt den Arbeitnehmer weder körperlich untersucht noch einen objektiven Befund erhoben hat.

In dem vorliegenden Fall hätte der Kläger nicht darlegen können, dass er wegen vorherigen Anzeichen auf eine zukünftige Arbeitsunfähigkeit geschlossen habe. Ebenfalls habe der Arzt nicht den Gesundheitszustand des Produktionshelfers feststellten können. Daraus sei zu schließen, dass die Arbeitsunfähigkeit offenbar vorgetäuscht wurde. Die Kündigung war damit rechtmäßig.

Auch dieses Urteil zeigt, dass Arbeitnehmer mit Ankündigungen von Krankheit und Arbeitsunfähigkeit vorsichtig sein sollten. Die Rechtsprechung ist hier generell streng, nicht nur in dem vorliegenden Fall.