Annahmeverzug des Arbeitgebers: die wichtigsten Antworten

IMG_4146

1.) Was liegt ein Annahmeverzug des Arbeitsnehmers vor?

Nach dem Grundsatz „ohne Arbeit kein Lohn“ liegt dieser vor, wenn der Arbeitnehmer die ihm angebotene Arbeit nicht annimmt. Im Gegenzug wird der Arbeitgeber von der Lohnzahlungspflicht frei.

2.) Welche Ausnahmen gibt es vom Grundsatz „ohne Arbeit kein Lohn“?

Der Arbeitgeber bleibt weiter zur Entgeltzahlung verpflichtet

– An Feiertagen
– bei Krankheit, Vorsorge- und Reha-Maßnahmen
– bei Beschäftigungsverboten nach dem MuSchgG
– bei vorübergehender Arbeitsverhinderung aus persönlichen Gründen ohne Verschulden
– im Erholungsurlaub
– bei Annahmeverzug des Arbeitgebers

3.) Wann liegt ein Annahmeverzug des Arbeitgebers vor?

Gem. § 615 BGB gerät der Arbeitgeber in Verzug, wenn er sich weigert, die von Arbeitnehmer angebotene Arbeitskraft in Anspruch zu nehmen. Maßgeblich sind die §§ 293 – 297 BGB

4.) Was ist ein Annahmeverzugsrisiko nach Kündigung?

Der Arbeitnehmer der unwirksam gekündigt wird hat Anspruch auf die ausstehende Vergütung für die Zeit zwischen dem Ablauf der Kündigungsfrist und der Erledigung der Kündigung, u.U. aber unter Anrechnung anderweitigen Erwerbs.

Achtung: Schlägt der Arbeitnehmer grundlos eine Verdienstmöglichkeit aus, kann ihm das als „hypothetischer Verdienst“ angerechnet werden.

Paxistipp: Der Arbeitgebervertreter, der bzgl. des Annahmerzugsrisikos nicht aufklärt setzt sich einem Haftungsrisiko aus, wenn der Arbeitgeber mehrere Gehälter nachzahlen muss. Es empfiehlt sich dem AN eine Prozessarbeitsverhältnis für die Dauer des Rechtsstreits anzubieten. Daran wird der AN selten ein Interesse haben, wenn doch, erhält der AG eine Gegenleistung für die zu erwartende Entgeltleistung. Der AN braucht die ausgefallene Arbeitszeit nämlich sonst nicht nachzuarbeiten.

5.) Für Annahmeverzugs ein Angebot des Arbeitnehmers oder eine Aufforderung des Arbeitgebers erforderlich?

Ungekündigtem Arbeitsverhältnis: Nur hier Bedarf es einer Aufforderung durch den AG oder eines Angebots seitens des AN. Entbehrlichkeit nur Ausnahmsweise gem. § 296 BGB bei kalendermäßiger Leistungszeit

Unwirksame Kündigung: Der AG gerät mit Ablauf der Kündigungsfrist automatisch in Annahmeverzug, wenn er dem AN nicht unmittelbar zur Wiederaufnahme auffordert, da er erkennbar kein Interesse an der Arbeitskraft hat (BAG Urt. v. 21.01.1993 – 2 AZR 309/92).

Ein Arbeitskraftangebot des AN ist in entsprechender Anwendung des § 296 BGB nicht erforderlich, auch dann nicht, wenn der AN zum Zeitpunkt der Kündigung oder danach krank gewesen ist (BAG Urt. v. 24.11.1994 – 2 AZR 179/94).

Wirksame ordentliche Kündigung und abgelehntem Weiterbeschäftigungsverlangen: Der Zahlungsanspruch für den AN der nicht weiterbeschäftigt wird, obwohl er das gem. § 102 Abs. 5 BetrVG verlangt hat, besteht bis zu dem Zeitpunkt, zu dem der Arbeitgeber vom Arbeitsgericht nach § 102 Abs. 5 BetrVG von der Weiterbeschäftigungspflicht entbunden wird (BAG Urt. v. 7.3.1996 – 2 AZR 432/95).