Auch unzulässige Ermahnungen müssen aus Personalakte entfernt werden

Wenn ein Arbeitgeber ein Fehlverhalten eines Angestellte sanktionieren möchte, dann hat er verschiedene Möglichkeiten. Eine Kündigung stellt immer die ultima ratio, also das letzte Mittel dar. Vorher muss ein Arbeitgeber immer prüfen, ob nicht andere, weniger einschneidende Maßnahmen in Betracht kommen. Hier ist insbesondere an den Ausspruch einer Abmahnung zu denken, die den Arbeitnehmer auf sein Fehlverhalten hinweisen und ihm Konsequenzen für den Wiederholungsfall androhen soll.

Der Arbeitgeber kann aber auch eine sogenannte Ermahnung aussprechen, die auf der Stufe der Sanktionen unterhalb der Abmahnung einzustufen ist. Das Arbeitsgericht Trier hat jetzt entschieden, dass ein Arbeitnehmer auch Anspruch auf Entfernung solcher Ermahnungen aus der Personalakte hat, wenn diese zu Unrecht ausgesprochen wurden. Wesentlich sei dabei, dass die Ermahnung einen konkreten Sachverhalt umschreibe und nicht nur vage Vorwürfe (Arbeitsgericht Trier, Az: 3 Ca 1013/11).