Auffahren oder Rückwärtsfahren?

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In der Praxis kommt es nicht selten vor, dass die Parteien eines Verkehrsunfalls den Hergang gänzlich unterschiedlich darstellen. Insbesondere die Konstellation, dass ein Fahrer einen Auffahrunfall behauptet, der andere ein Zurücksetzen des Vordermannes, beschäftigt immer wieder Gerichte. Das Amtsgericht Hamburg-St. Georg hat jetzt in einem solchen Fall aus Beweisgründen zu Lasten des Hintermannes entschieden.

Dieser hatte Klage gegen den Vordermann erhoben und dessen verkehrswidriges Zurücksetzen an einer Ampel behauptet. Der Beklagte wandte ein, der Kläger sei ihm an der Ampel stehend aufgefahren und trage deshalb die Alleinschuld. Das angerufene Amtsgericht hatte zur Feststellung des tatsächlichen Unfallhergangs ein sogenanntes unfallanalytisches Sachverständigengutachten eingeholt. Allerdings konnte der Gutachter aufgrund der vorhandenen Schadensbilder nicht eindeutig feststellen, welches Fahrzeug sich tatsächlich in das andere hineinbewegt hatte.

Amtsgericht: Anscheinsbeweis streitet zu Lasten des Klägers

Das Amtsgericht wies die Klage ab. Nach Ansicht der Richter griff vorliegend der sogenannte Beweis der ersten Anscheins dahingehend, dass der Kläger dem Beklagten aufgefahren sei. Dies begründete das Gericht vorallem damit, dass die beiden Fahrzeuge gleichgerichtet und achsparallel hintereinander gestanden hätten. Es wäre somit die Aufgabe des Klägers im Verfahren gewesen, diesen Anscheinsbeweis zu entkräften und ein Zurückfahren des Beklagten zu beweisen. Dies gelang dem Kläger jedoch nicht, da insbesondere das Sachverständigengutachten ohne gesicherte Erkenntnisse blieb.