Aufstockungsunterhalt: unbefristeter Anspruch nach 30 Ehejahren

Eine Ehefrau hatte mit 17 Jahren wegen der ersten Schwangerschaft ihre Ausbildung abgebrochen und sich fortan um die Kindeserziehung gekümmert. In den folgenden Jahren holte sie keine Berufsausbildung nach und verrichtete nur ungelernte Tätigkeiten.

Als die Ehe nun nach 30 Jahren geschieden wurde, beanspruchte die Ehefrau von ihrem Mann den nachehelichen Unterhalt. Dieser vertrat die Auffassung, der Unterhaltsanspruch müsse zeitlich begrenzt werden. Das Oberlandesgericht Brandenburg hat dem jedoch widersprochen. Die Richter sahen es nicht als erwiesen an, dass die Ehefrau auch ohne die Ehe keine Ausbildung hätte beenden können. Es sei daher sachgerecht, wenn der Ehemann den Einkommensunterschied unbegrenzt und ohne Abzüge ausgleiche.

Quelle: OLG Brandenburg, 21.02.2012, Az: 10 UF 253/11

Nach dem Grundsatz der wirtschaftlichen Selbständigkeit müssen sich beide Ehegatten nach der Scheidung eigenständig um ihren Lebensunterhalt kümmern. Eine Ausnahme bildet jedoch der sogenannte Aufstockungsunterhalt, der in Fällen wie dem vorstehenden der Sicherung des Lebensstandards dienen sollen.

Avukat / Rechtsanwalt Ali Özkan
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