Autoverkäufer muss über jeden Unfall aufklären

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Ein Mann hatte bei einem Gebrauchtwagenhändler einen Pkw gekauft. Als nach rund einem Jahr festgestellt wurde, dass der Wagen bereits zwei Unfälle hatte, wollte der Mann den Kaufvertrag anfechten.

Zu Recht, wie das OLG Braunschweig nun entschied (Urteil vom 14.01.2015; Az.: 8 U 163/13). Die Richter betonten, dass der Mann arglistig vom Verkäufer getäuscht worden sei und daher den Kaufvertrag rückgängig machen dürfe. Die Richter glaubten der Aussage des Käufers, nach der er den Verkäufer explizit nach Unfallschäden an dem Auto gefragt habe. Der Verkäufer habe den Anschein erweckt, dass es sich bei den bisher durchgeführten Reparaturen lediglich um Schönheitsreparaturen gehandelt habe.

Die Richter erklärten insbesondere, dass ein Verkäufer, wenn der Käufer speziell nach vorangegangenen Unfällen fragt, zur wahrheitsgemäßen Aussage und Aufklärung verpflichtet sei. Dies gelte auch dann, wenn es sich lediglich um Blechschäden oder andere Bagatellen ohne nachteilige Folgen handele. Es könne nämlich nicht im Ermessen des Verkäufers liegen, festzulegen, welche Schäden für den Käufer von Belang sind und welche nicht.

Der Verkäufer müsse demnach das volle Ausmaß des Unfallschadens sowie die zur Instandsetzung erforderlich gewordenen Maßnahmen offenlegen.

Im Übrigen, so die Richter, hätte der Verkäufer den Käufer auch ohne dessen Nachfrage auf die fehlende Unfallfreiheit hinweisen müssen. Nur so könne er verhindern, dass ihm im Nachhinein der Vorwurf der arglistigen Täuschung gemacht werde. Eine Ausnahme bestehe lediglich dann, wenn bei vernünftiger Betrachtungsweise der Kaufentschluss durch den Schaden am Auto nicht beeinträchtigt werden könne. Die Grenze für solche nicht mitteilungspflichtigen Bagatellschäden sei insbesondere bei Pkw sehr eng zu ziehen. Beispielsweise sei ein extrem geringfügiger Lackschaden vom BGH als Bagatelle eingestuft wurden, nicht hingegen andere Blechschäden.