Azubis können tarifliche Vergütung nachfordern!

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Das BAG (Az. 9 AZR 108/14, zit. nach Juris) hat entschieden, dass maßgeblich für die Angemessenheit der Vergütung eines Auszubildenden die Verkehrsanschauung ist, die sich an den einschlägigen Tarifverträgen orientiert, solange nicht besondere Umstände dargelegt werden, die eine Unterschreitung der tariflichen Sätze rechtfertigten.

Nach Auffassung des BAG hat das Landesarbeitsgericht in der Vorinstanz mit Recht die Unangemessenheit der vom Arbeitgeber gezahlten Ausbildungsvergütung festgestellt und entgegen seiner Ansicht rechtsfehlerfrei angenommen, dass die Ausbildungsvergütung auch eine Entlohnung der geleisteten Arbeit darstellt.

Damit hat das BAG der Klage eines Auszubildenden stattgegeben, der ca. 21.000 € Ausbildungsvergütung nachgefordert hat, weil er in der Ausbildung nur mit ca. 50 % des für den Ausbildeten Beruf zu erhaltenden Tariflohns vergütet worden war.

Es lohnt sich für Azubis also ihre Vergütung anhand etwaiger Tarifverträge zu prüfen oder prüfen zu lassen.

Bei Fragen und für die Vertretung gegenüber ihrem Arbeitgeber stehen wir Ihnen gerne zur Seite.

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