BAG: Ermittlungsverfahren reicht nicht für Verdachtskündigung

Der Kläger war Lehrer in einem Bundesland, gegen welches er wegen seiner Kündigung vor Gericht zog.

Er wurde bereits 2003 wegen sexueller Handlungen an Minderjährigen verurteilt und erhielt vom arbeitgebenden Land eine Abmahnung. Als die Staatsanwaltschaft 2008 erneut Anklage gegen ihn wegen der Vornahme sexueller Handlungen an einer Person unter 14 Jahren erhob, suspendierte das Land den Lehrer vom Dienst. Der Mann reagierte mit der Äußerung, dass er nicht mit der Eröffnung des Hauptverfahrens rechne. Der Arbeitgeber kündigte dennoch fristlos mit der Begründung, dass er sich auf die strafrechtliche Wertung der Staatsanwaltschaft verlassen dürfe und die Eröffnung des Hauptverfahrens nicht abwarten müsse.

Daraufhin erhob der Lehrer Kündigungsschutzklage, welche schließlich vor dem BAG im Ergebnis Erfolg hatte (Urteil vom 25.10.2012; Aktenzeichen: 2 AZR 700/11). So könne eine Verdachtskündigung nicht alleine auf einen dringenden Tatverdacht gestützt werden, da auch Maßnahmen der Strafverfolgungsbehörden nicht geeignet seien, den Tatsachenvortrag der Parteien im Zivilprozess zu ersetzen. Vielmehr müsse das Land die Tatsachen darlegen, die es rechtfertigten, den Arbeitnehmer fristlos zu kündigen.

Lediglich der Umstand, dass auch die Strafverfolgungsbehörden von einem
Tatverdacht ausgingen, genüge nicht. Darüber hinaus verneinte das BAG aus den
gleichen Gründen auch die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung.