BAG zur Kündigung eines Minderjährigen

Das Bundesarbeitsgericht hatte sich jetzt mit der Frage zu befassen, auf welchem Wege die Kündigung eines Auszubildenden dessen Eltern als gesetzliche Vertreter zugehen muss. In dem zugrundeliegenden Fall war die Kündigung durch einen Boten in den Hausbriefkasten der Familie eingeworfen worden. Die Eltern befanden sich zu dieser Zeit jedoch im Urlaub unter erlangten erst einige Tage später tatsächlich Kenntnis von der Kündigung.

Das Bundesarbeitsgericht hat diesbezüglich festgestellt, dass der Einwurf des Kündigungsschreibens in den Hausbriefkasten die Zustellung der Kündigung an die Eltern bewirkt hat. Dass diese zum Zeitpunkt der Zustellung im Urlaub gewesen sind, stehe der Wirksamkeit nicht entgegen. Es reiche insoweit aus, dass das Schreiben in den Herrschaftsbereich der Eltern gelangt sei und diese unter normalen Umständen Kenntnis hätten nehmen können.

Das Arbeitsgericht hatte dem Auszubildenden Recht gegeben, das Landesarbeitsgericht dem Ausbilder.

Quelle: BAG, 08.12.2011, Az: 6 AZR 354/10

Rechtsanwalt Nils von Bergner
Fachanwalt für Arbeitsrecht