Berufung per Fax: Unterschrift des Anwalts erforderlich

Ein Rechtsanwalt hatte in einer arbeitsrechtlichen Angelegenheit Berufung gegen ein erstinstanzlich abgewiesenes Urteil eingelegt. Der Schriftsatz enthielt auf der letzten Seite einige Striche und Punkte, die nach Ansicht des Gerichts jedoch nicht die erforderlichen Charakteristika einer Unterschrift erfüllten. Da in der Folge auch der Originalschriftsatz nicht bei Gericht einging, wurde die Berufung wegen Versäumung der Berufungsfrist verworfen.

Das Gericht hat in seiner Entscheidung noch einmal klargestellt, dass auch ein Fax zur Fristwahrung grundsätzlich eine eigenhändige Unterschrift des Anwaltes enthalten muss, per Fax dann in Kopie wiedergegeben. Ist dies wie vorliegend nicht der Fall, dann wird die Berufungsfrist nicht gewahrt.

Quelle: LAG Berlin-Brandenburg, 12.03.2012, Az: 10 Sa 2078/11

Rechtsanwalt Nils von Bergner
-Fachanwalt für Arbeitsrecht-
-Fachanwalt für Verkehrsrecht-

Absolvent des Fachlehrgangs “zertifizierter Testamentsvollstrecker” (AGT)

Rechtsanwälte von Bergner und Özkan

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