BGH: Fristsetzung vor Rücktritt trotz vieler kleiner Mängel am Neuwagen

Der BGH hat entschieden: auch wenn ein Neuwagen besonders viele kleine Mängel an Karosserie und Ausstattung aufweist, so muss doch vor einem Rücktritt vom
Kaufvertrag eine Frist zur Nachbesserung gesetzt werden. Dem Verkäufer müsse
auch bei einer Vielzahl von Bagatellschäden die Möglichkeit zur Nachbesserung
gegeben werden.

Ein sog. „Montagsauto“, welches den Käufer dazu berechtigt ohne Fristsetzung vom
Kaufvertrag zurückzutreten, könne nur angenommen werden, wenn „aus der Sicht eines verständigen Käufers der Anschein bestehe, das Fahrzeug sei aufgrund seiner Fehleranfälligkeit insgesamt mangelhaft“. Dann sei die Nacherfüllung entbehrlich oder sogar für den Käufer unzumutbar. Bei Schäden an der Optik oder Ausstattung könne aber nur von einem Lästigkeitswert gesprochen werden, nicht von einer generellen Fehleranfälligkeit (Urt. v. 23.01.2013, Az. VIII ZR 140/02).

Im entschiedenen Fall behauptete der Kläger, sein neues Wohnmobil sei
besonders fehleranfällig, nachdem er insgesamt 35 Mängel beklagen musste, wovon
20 innerhalb von zwei Jahren behoben wurden. Der BGH vertrat aber die Auffassung, dass die Mängel bloße Bagatellprobleme seien, die eine Fristsetzung
nicht entbehrlich machen könnten.

Rechtsanwalt Nils von Bergner
-Fachanwalt für Arbeitsrecht-
-Fachanwalt für Verkehrsrecht-

Absolvent des Fachlehrgangs “zertifizierter Testamentsvollstrecker” (AGT)

Rechtsanwälte von Bergner und Özkan

Fachanwälte für Arbeitsrecht, Familienrecht und Verkehrsrecht

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