BGH verschärft Erwerbsobliegenheit betreuender Elternteile

Nach der neuen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Unterhaltsrecht muss der Unterhaltsberechtigte darlegen, aus welchem Grunde bei einem Kind ab dem dritten Lebensjahr noch ein erhöhter Betreuungsbedarf bestehen soll, der die Aufnahme einer Vollzeitbeschäftigung unmöglich macht.

Quelle: BGH, 15.06.2011, Az: XII ZR 94/09

Diese Entscheidung wird vor allem für alleinerziehende Mütter erhebliche Konsequenzen haben, da der Regelfall nach Auffassung des BGH zukünftig offenbar so aussieht, dass der betreuende Elternteil ab dem dritten Lebensjahr des Kindes zur Aufnahme einer Vollzeitbeschäftigung verpflichtet ist. Nur noch in Ausnahmefällen kann ein besonderer Betreuungsbedarf die Vollzeittätigkeit unzumutbar machen.

Rechtsanwalt Ali Özkan
-Fachanwalt für Familienrecht-

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