Bußgeldverfahren: Wann droht ein Fahrtenbuch?

Im Bußgeldverfahren muss die Ermittlungsbehörde dem Täter schnell auf die Schliche kommen, da die Tat bereits nach drei Monaten verjährt. Es ist daher eine häufig gewählte Verteidigungsstrategie auf Zeit zu spielen, insbesondere dann, wenn die Behörde den Täter noch nicht ermitteln konnte. Ist beispielsweise der Sohn gefahren und der Vater der Kraftfahrzeughalter, dann wird sich die Behörde zunächst an den Vater halten. Dieser kann als Beschuldigter schweigen und muss auch seinen Sohn wegen des bestehenden Zeugnisverweigerungsrechts des Angehörigen nicht belasten. Nicht selten gelingt es der Behörde dann nicht mehr rechtzeitig, ein Ermittlungsverfahren gegen den tatsächlichen Täter einzuleiten.

Die Kehrseite der Medaille ist, dass die zuständige Straßenverkehrsbehörde in solchen Fällen dem Kfz-Halter die Pflicht zum Führen eines Fahrtenbuchs auferlegen kann. Eine solche Maßnahme kann nach einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Trier (09.03.2011, Az: 1 L 154/11) bereits nach dem ersten Fall der Nichtermittlung des Täters verhältnismäßig sein. Es sollte insoweit genau abgewogen werden, ob die Bennenung des Täters oder die mögliche Fahrtenbuchauflage die größeren Nachteile mit sich bringt.

Gegen eine entsprechende Anordnung der Straßenverkehrsbehörde kann man sich mit einem Widerspruch und einer Anfechtungsklage zur Wehr setzen.