BVerfG: Fiktive Einkünfte müssen verhältnismäßig sein

Unterlässt es ein Schuldner von Kindesunterhalt, durch eine ihm mögliche und zumutbare Tätigkeit Einkünfte zu erzielen, dann kann ein Gericht bei der Unterhaltsberechnung sogenannte fiktive Einkünfte festsetzen. Der Schuldner wird dann praktisch so behandelt, als würde er arbeiten und die entsprechenden Beträge erzielen.

Das Bundesverfassungsgericht hat diese Rechtsprechnung jetzt im Rahmen dreier Verfassungsbeschwerden eingeschränkt. Demnach müssen die Gerichte bei der Ansetzung fiktiver Einkünfte die persönlichen Voraussetzungen des Unterhaltschuldners berücksichtigen und eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vornehmen. Entscheidend seien dabei das Alter, die berufliche Qualifikation, die Erwerbsbiografie und der Gesundheitszustand. Zudem müsse feststehen, dass sich jemand nicht um eine Arbeit bemüht habe.

Geklagt hatte unter anderem ein aus Ghana stammender Mann mit schlechten Deutschkenntnissen. Dieser arbeitete als Küchenhilfe und sollte sich angesichts seines schlechten Verdienstes noch einen Nebenjob suchen um seine Unterhaltspflichten erfüllen zu können.

Quelle: BVerfG, 08.06.2012, Az: 1 BvR 774/10, 1 BvR 1530/11 u. 1 BvR 2867/11

Rechtsanwalt Ali Özkan
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