Dienstkleidung oder Kündigung

Das Nichttragen von Dienstkleidung trotz Weisung des Arbeitsgebers kann sowohl eine ordentliche als auch eine fristlose Kündigung rechtfertigen.

Im Falle einer Möbelhausmitarbeiterin ordnete der Geschäftsführer einheitliche
Dienstbekleidung für die gesamte Belegschaft an, die durch einen Zuschuss
seitens des Möbelhauses in Höhe von 200 € pro Mitarbeiter/in finanziert werden
sollte.

Nachdem die Mitarbeiterin trotz zweifacher Mahnung nicht in Dienstkleidung bei der
Arbeit erschien, wurde ihr verhaltensbedingt ordentlich gekündigt. Sie wendete
sich mit einer Klage gegen die Kündigung mit der Begründung, dass sie mit ihrem
Verhalten nicht gegen eine arbeitsvertragliche Pflicht verstieße.

Das AG Cottbus entschied in der Sache, dass eine solche Kündigung grundsätzlich
rechtmäßig sei, wenn der Arbeitnehmer trotz mehrfacher Abmahnungen die
Weisungen des Arbeitgebers ignoriere. Hierin bestehe eine arbeitsrechtliche
Pflichtverletzung. Der Arbeitgeber sei zu derartigen Weisungen (in den Grenzen
des § 106 GewO) berechtigt, wenn weder kollektivrechtliche noch
individualrechtliche Regelungen eingreifen würden.

Das BAG entschied sogar vor einiger Zeit, dass das beharrliche Missachten von
zulässigen Weisungen des Arbeitgebers eine schwerwiegende Pflichtverletzung und
damit einen Grund zur fristlosen Kündigung darstellt (BAG
vom 24.02.2011 – 2 AZR 636/09).

Grund für die Entscheidungen für die Rechtmäßigkeit der Kündigungen sehen die
Gerichte darin, dass das betriebliche Interesse an einem einheitlichen
Erscheinungsbild der Arbeitnehmer deren Interesse an einer freien Wahl der
Kleidung überwiege (BAG vom 13.02.2007 – 1 ABR 18/06).

Eine für den Arbeitnehmer besonders wichtige Frage in diesem Zusammenhang hat das AG Cottbus aber arbeitnehmerfreundlich beantwortet: der Arbeitgeber muss mindestens die Erstausstattung der Dienstkleidung finanzieren und darf diesen Betrag nicht auf die Arbeitnehmer abwälzen.