Einmalige Verspätung: Abmahnung gerechtfertigt?

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Pünktlichkeit ist eine tragende Verpflichtung eines jeden Arbeitnehmers. Nicht selten kommt es deshalb zu Abmahnungen durch den Arbeitgeber, vor allem dann, wenn die betroffenen Arbeitnehmer ein generelles Pünktlichkeitsproblem haben. Aber darf der Arbeitgeber schon dann eine Abmahnung aussprechen, wenn der Arbeitnehmer zum ersten mal und nur unwesentlich zu spät zur Arbeit erscheint? Mit dieser Frage musste sich jetzt das Arbeitsgericht Leipzig auseinandersetzen.

In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall hatte sich die Klägerin auf dem Weg zur Arbeit ein einziges Mal um 13 Minuten verspätet hatte. Daraufhin erhielt sie von ihrem Arbeitgeber eine schriftliche Abmahnung. Gleichzeitig hinterlegte der Arbeitgeber die Abmahnung auch in der Personalakte. Die Arbeitnehmerin klagte gegen die Abmahnung und auf Entfernung aus der Personalakte und trug vor, ein solches Verhalten seitens des Arbeitgebers sei übertrieben und unangemessen. Die Klage hatte vor dem Arbeitsgericht Leipzig Erfolg,  die Abmahnung war aus der Personalakte zu entfernen (Urteil v. 23.7.2015; Az.: 8 Ca 532/15).

Arbeitsgericht: Arbeitgeber muss Verhältnismäßigkeit wahren

Das Gericht stellt in seiner Entscheidung dar, dass Verspätungen seitens Arbeitnehmer zwar einen objektiven Verstoß gegen Arbeitspflichten und somit auch ein grundsätzlich abmahnbares Fehlverhalten darstellen würden. Jedoch müsse nicht jedes Fehlverhalten gleich abgemahnt werden. Vielmehr müsse dabei der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachtet werden. Bei einer einmaligen Verspätung sei es nicht verhältnismäßig den Arbeitnehmer abzumahnen. Statt einer Abmahnung sei eine einfache Ermahnung ausreichend, denn eine Abmahnung kann in aller Regel schon eine Voraussetzung für eine zukünftige verhaltensbedingte Kündigung darstellen.