Elternzeit: Kündigung nach Antragstellung unwirksam

Elternzeit ■ Kündigung ■ Sonderkündigungsschutz ■ Arbeitsrecht

Das Oberverwaltunsgericht Nordrhein-Westphalen musste sich jetzt mit der Frage beschäftigen, ob eine Verdachtskündigung während der Elternzeit zulässig sein kann.

FotoEZDemnach dürfen Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis ab dem Zeitpunkt nicht beenden, in dem Arbeitnehmer Elternzeit beantragt haben. Zwar kann in speziellen Fällen eine Kündigung für rechtmäßig erklärt werden, das gilt jedoch grundsätzlich nicht für Verdachtskündigungen.

In dem entschiedenen Fall stritten sich Arbeitgeber und Arbeitnehmerin darum, ob die Frau, wie angegeben, eine Einzahlung von 500 Euro tatsächlich getätigt oder das Geld unterschlagen hat.

Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen verweigerte die Zustimmung zur Kündigung der Mitarbeiterin ((Beschluss vom 13.06.2013; Az.: 12 A 1659/12).

So sei bei einer Kündigung während der Elternzeit ein besonders strenger Maßstab anzulegen. Die Kündigung könne nur in außergewöhnlichen Fällen gerechtfertigt sein, so wenn besondere Umstände das Zurücktreten der Interessen des Arbeitnehmers hinter die des Arbeitgebers rechtfertigen könnten. Beispielhaft führte das Gericht schwerwiegende Verletzungen arbeitsvertraglicher Pflichten und betriebsbedingte Straftaten an.

Der bloße Verdacht einer solchen Straftat reiche jedoch nicht aus, um einen außergewöhnlichen Fall zu bejahen und die Kündigung als zulässig zu betrachten. Im vorliegenden Fall könne nicht abschließend beurteilt werden, ob das Geld den Arbeitgeber erreicht hat oder nicht. Es bleibe daher beim einfachen Verdacht einer Straftat, der eine Kündigung während der Elternzeit nicht rechtfertigen könne.

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Info Arbeitsrecht: Grundsätzliches zur Elternzeit

Die Elternzeit soll nach der Geburt des Kindes unterstützen und durch die Freistellung vom Arbeitsplatz den Verlust des Arbeitsplatzes vermeiden. Während der Elternzeit wird das Arbeitsverhältnis somit ausgesetzt, bleibt aber trotzdem bestehen, sodass ein Wiedereinstieg nach Ablauf der Elternzeit gewährleistet wird.

FotoEZ2Während der Elternzeit wird finanzielle Unterstützung durch die Zahlung des Elterngeldes garantiert. Einen Anspruch auf Elternzeit haben Paare, die ihr Kind bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres im eigenen Haushalt erziehen und betreuen. Dabei ist die Elternzeit nicht nur auf einen Elternteil beschränkt, vielmehr können beide Elternteile die vollen drei Jahre der Elternzeit in Anspruch nehmen. Zusätzlich besteht die Möglichkeit der Übertragung auf einen Zeitraum bis zum 8. Lebensjahr. Diese Übertragung ist indes nur mit der Zustimmung des Arbeitgebers möglich.

Die Forderung der Elternzeit muss spätestens sieben Wochen vor Beginn beim Arbeitgeber schriftlich eingereicht werden. Um Planungssicherheit für beide Seiten zu garantieren, muss bei Beantragung der Elternzeit ein Zeitraum von zwei Jahren festgelegt werden.

Während der Elternzeit müssen die Elternihre Tätigkeiten jedoch nicht ganz ruhen lassen. Vielmehr dürfen Paare in Elternzeit einer Teilzeitbeschäftigung nachgehen, wenn diese eine Tätigkeit von 30 Stunden pro Woche nicht überschreitet.
Mit Beginn der Anmeldung der Elternzeit, frühestens jedoch acht Wochen vor Beginn der Elternzeit besteht ein Kündigungsschutz für beide Seite, weder Arbeitnehmer, noch Arbeitgeber dürfen somit kündigen. Des Weiteren kann die Elternzeit vorzeitig beendet werden, wenn der betreffende Elternteil die Rechte aus dem Mutterschutz in Anspruch nehmen will. Hierfür wird keine Zustimmung des Arbeitgebers benötigt.

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