Enterbung: Wille des Erblassers im Testament durch Auslegung zu ermitteln

Hat ein Erblasser kein Testament oder eine sonstige Verfügung von Todes wegen getroffen, dann greift die gesetzliche Erbfolge. Durch eine entsprechende Regelung können die gesetzlichen Erben von der Erbfolge ausgeschlossen werden, unter Umständen verbleiben ihnen dann noch Pflichtteilsansprüche.

Das OLG Hamm (Entsch. v. 09.12.2011) hatte sich mit einem Testament zu befassen, in dem der Erblasser formulierte, dass jegliche Forderungen von Verwandten, mit denen schon seit Jahren kein Kontakt mehr bestehe, ausdrücklich ausgeschlossen würden. Es war nach dem Erbfall zum Streit darüber gekommen, ob darin eine Enterbung bestimmter Personen gesehen werden könne. Im Wege der Auslegung und Ermittlung des tatsächlichen Willens des Erblassers kam das OLG zu dem Ergebnis, dass die betreffenden Formulierung als Enterbung der Angehörigen zu verstehen sei.

Grundsätzlich empfielt es sich, zur Vermeidung späterer Auslegungsprobleme immer klare und unmissverständliche Formulierungen im Testament zu wählen. Im vorstehenden Fall hätte man die Problematik sicherlich durch eindeutige Bezeichnung der in Betracht kommenden Personen entschärfen können.