Fachanwalt für Arbeitsrecht Quickborn

Fachanwalt Arbeitsrecht Quickborn ■ Rechtsanwalt ■ Kündigung ■ Abfindung

Fachanwalt Arbeitsrecht Quickborn: langjährige Erfahrung

In aller Regel ist Rechtsanwalt Özkan auf Arbeitnehmerseite tätig, er vertritt aber auch Betriebsräte und Arbeitgeber. Von Beginn seiner anwaltlichen Tätigkeit an hat Rechtsanwalt Özkan ein besonderes Augenmerk auf das Arbeitsrecht gelegt. Er verfügt heute deshalb über eine langjährige Prozesserfahrung und umfassende Rechtskenntnisse.

Fachanwalt Arbeitsrecht Quickborn: Fingerspitzengefühl erforderlich

Bei der Bearbeitung von Arbeitsrechtsmandanten ist sich Rechtsanwalt Özkan bewusst, dass diese ein besonderes Fingerspitzengefühl erfordern, weil Arbeitsverhältnisse in der Regel über bloße Zweckgemeinschaften hinausgehen und zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber eine besondere Vertrauensbeziehung besteht. Er erarbeitet deshalb Vertretungsstrategien, die neben der bloßen juristischen Beurteilung auch zwischenmenschliche Aspekte berücksichtigen.

Rechtsanwalt Ali Özkan, Ihr Fachanwalt für Arbeitsrecht in Quickborn.

Rechtsanwalt Ali Özkan

-Fachanwalt für Arbeitsrecht-
-Fachanwalt für Familienrechtt-

Anwaltskanzlei Özkan
Fachanwalt Arbeitsrecht und Familienrecht

Kanzlei Quickborn
Schulstraße 15A
25451 Quickborn

Fon 04106 / 7972734
Fax 04106 / 7976508

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Info Arbeitsrecht: Die Abmahnung

Durch eine Abmahnung bringt der Arbeitgeber gegenüber einem Arbeitnehmer zum Ausdruck, dass er mit einem bestimmten Verhalten des Arbeitnehmers nicht einverstanden ist und es missbilligt. Der Gegenstand einer Abmahnung ist also ein Verstoß des Arbeitnehmers gegen Pflichten aus seinem Arbeitsvertrag. Die Abmahnung soll den Arbeitnehmer auf seine Pflichtverletzung hinweisen und ihm so die Chance geben zukünftig sein Verhalten zu ändern. Dabei muss der Arbeitgeber ganz genau bezeichnen, welche Verfehlung er in Zukunft nicht mehr dulden wird. Gleichzeitig dient die

Abmahnung der Warnung des Arbeitnehmers, sodass ihm im Wiederholungsfalle die Kündigung drohen kann.  Ebenso wird durch die Abmahnung seine Verfehlung dokumentiert. Ist die Pflichtverletzung besonders schwerwiegend, kann eine Abmahnung auch entbehrlich sein und der Arbeitnehmer sofort gekündigt werden. Grundsätzlich bestimmt sich aber die Anzahl der erforderlichen Abmahnungen nach der Art der Pflichtverletzung, sodass bei leichteren Verstößen auch mehrere Abmahnungen erforderlich sein können.

Es darf aber nicht jeder beliebige Pflichtenverstoß des Arbeitnehmers abgemahnt werden. So kann auch eine  Ermahnung ausreichen, wenn sie die verhältnismäßigere Möglichkeit ist. Spricht der Arbeitgeber eine verhaltensbedingte  Kündigung aus, ist die vorherige Abmahnung grundsätzlich eine zwingende Voraussetzung, es sei denn, das ertragswidrige Verhalten ist besonders schwerwiegend.

Hat der Arbeitnehmer eine Abmahnung erhalten, kann er dagegen mittels einer Gegendarstellung vorgehen. Die Gegendarstellung muss dann in die Personalakt aufgenommen werden. Durch eine Klage auf Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte steht dem Arbeitnehmer eine weitere Rechtsschutzmöglichkeit zur Verfügung.


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