In Deutschland gibt es keine Helmpflicht für Fahrradfahrer, ihnen steht die Nutzung eines Kopfschutzes also frei. Allerdings müssen sie nach einem Urteil des OLG Schleswig-Holstein bei einem Unfall, bei dem sie keinen Helm tragen, damit rechnen, dass ihnen Mitverschulden zu Lasten gelegt wird und sie deshalb einen Teil der Schadenssume selbst tragen müssen.
Im entschiedenen Fall war die Klägerin mit ihrem Fahrrad auf der Straße an einem am Straßenrand parkenden Auto vorbeigefahren; die Fahrerin des Wagens öffnete ohne zu Schauen die Tür und brachte die Fahrradfahrerin so zu Fall. Sie erlitt eine schwere Schädel-Hirn-Verletzung und musste mehrere Monate im Krankenhaus und in der Reha verbringen.
Die Versicherung der Autofahrerin wollte nicht die gesamte Summe der Behandlungskosten übernehmen, hiergegen klagte die Verletzte. Das OLG entschied zu Gunsten der Versicherung (Az.: 7 U 11/12).
So seien Fahrradfahrer im täglichen Straßenverkehr einem besonderen Verletzungsrisiko ausgesetzt. Diesem könne durch das Tragen eines Fahrradhelms entgegen gewirkt werden. Die Anschaffung eines solchen sei auch unumstritten zumutbar, so dass grundsätzlich davon ausgegangen werden könne, dass ein verständiger Mensch zur Vermeidung eigenen Schadens einen Helm trage.
Das Mitverschulden sei jedoch nur dann anzulasten, wenn der Helm die erlittenen Verletzungen habe verhindern oder zumindest mindern können. Im vorliegenden Fall sei davon auf jeden Fall auszugehen, so die Richter. Die Fahrradfahrerin müsse ihre Behandlungskosten deshalb in Höhe von 20 % selber übernehmen.
Rechtsanwalt Nils von Bergner
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