Adoption von Minderjährigen

Ziel des Adoptionsrechts ist es, Eltern für ein elternloses Kind zu suchen. Im Mittelpunkt steht dabei das Wohl des Kindes (§1741 Abs. 1 BGB) und nicht etwa der Wunsch kinderloser Eltern, doch noch ein Kind haben zu können. Die Vorgehensweise bei einer Adoption ist im Adoptionsvermittlungsgesetz (AdVermiG) geregelt. Danach erhalten staatliche und akkreditiere Adoptionsvermittlungsstellen wie z.B. Jugendämter oder freie Wohlfahrtverbände wie die Caritas oder das Diakonische Werk den Auftrag, für elternlose Kinder Adoptiveltern zu suchen. In den letzten Jahrzehnten wurde die Adoptionen immer internationaler. Dies hat zum einen seinen Grund in der Zunahme von Kinderlosigkeit bei deutschen Paaren unter gleichzeitigem Rückgang der Zahl nicht gewollter Kinder durch bessere Hilfsangebote für Schwangere und Alleinerziehende. Zum anderen führten vor allem in den 70er und 80er Jahren die zunehmende wirtschaftliche Not bei unzureichender Familienplanung und in Auflösung begriffener Familienstrukturen vor allem in Süd-(Ost-) Asien und Lateinamerika und seit dem politischen Zusammenbruchs des Ostblocks auch in den 90er Jahren in den ehemaligen Ostblockländern zu einer erhöhten Zahl elternloser Kinder. Dabei wurden zunehmend Stimmen laut, die dabei Wildwuchs, Kinderhandel und Missbrauch anprangerten. Deswegen gibt es mittlerweile Standards, die dafür sorgen sollen, dass derartiges verhindert wird und die internationalen Adoptionen auf legalem Wege durchgeführt werden. Dazu zählen das Europäische Adoptionsübereinkommen, die UN-Kinderrechtskonvention und vor allem das Haager Übereinkommen über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption, dem Deutschland im Jahr 2003 beigetreten ist.

Voraussetzungen einer Adoption von Minderjährigen

– gemeinschaftliche Adoption durch ein Ehepaar
– Einzeladoption durch eine nicht verheiratete Person
– Stiefkindadoption eines Kindes des anderen Ehegatten oder
des anderen Lebenspartners
– ergänzende Zweitadoption eines Ehegatten und seit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2013 auch des Lebenspartners
– Mindestalter des einen Ehepartners beträgt 25 Jahre, des anderen 21 Jahre
– Beide Elternteile des minderjährigen Anzunehmenden müssen ihre Einwilligung gegenüber dem Familiengericht erklären. In bestimmten Fällen kann sie durch das Gericht ersetzt werden: bei anhaltenden und groben Verletzung elterlicher Pflichten, völliger Gleichgültigkeit dem Kind gegenüber, einer besonders schweren Verletzung einer elterlichern Pflicht mit negativer Zukunftsprognose und bei dauernder Erziehungsunfähigkeit aufgrund psychischer Krankheit oder geistiger oder seelischer Behinderung. Die Einwilligung ist ein höchstpersönliches Geschäft. Das heißt, im Falle des Versterbens eines leiblichen Elternteils geht sie nicht auf die Erben über, sondern erlischt.
– Die Einwilligung des Minderjährigen ist erforderlich. Bei Kindern unter 14 Jahren muss der gesetzliche Vertreter einwilligen, ab 14 Jahren willigt der Minderjährige selbst ein, sein gesetzlicher Vertreter muss dem aber zustimmen.
– Sämtliche Einwilligungserklärungen, aber auch der Antrag des Annehmenden (bei Volljährigen auch der Antrag des Anzunehmenden) müssen notariell beurkundet werden, sonst sind sie rechtlich wirkungslos. Sie dürfen nicht unter einer Bedingung, einer Zeitbestimmung oder durch einen Bevollmächtigten abgegeben werden.

Das Familiengericht trifft die Entscheidung über die Adoption durch einen Beschluss, der unanfechtbar ist. Die Adoption wird ausgesprochen, wenn die angeführten Voraussetzungen erfüllt sind, die Annahme zum Wohl des Kindes dient und zu erwarten ist, dass zwischen dem Annehmenden und dem Kind ein Eltern-Kind-Verhältnis besteht ( §1741 Abs. 1 BGB). Der Prognose für die Eltern-Kind-Beziehung dient die Adoptionspflegezeit von ungefähr einem Jahr, die durchlaufen werden soll (§ 1744 BGB). Außerdem holt das Gericht Berichte des Jugendamtes und der Adoptivermittlungsstelle ein und hört alle Beteiligten an. Die Adoption ist zum Wohl des Kindes, wenn sie seine Lebenslage und Zukunftsaussichten verbessert.

Durch den Adoptionsbeschluss erwirbt das Kind die volle rechtliche Stellung eines leiblichen Kindes des/der Annehmenden (§ 1754 BGB). Sie sind mit dessen Angehörigen in gleicher Weise verwandt oder verschwägert, wie sie es als leibliche Kinder. Aus diesem Grund spricht man bei der Adoption Minderjähriger auch von Volladoption. Es ist gegenüber seinen Adoptiveltern vollumfänglich unterhalts- und erbberechtigt. Dies gilt auch umgekehrt. Auf der anderen Seite erlöschen grundsätzlich alle verwandtschaftlichen Beziehungen zu seinen bisherigen Verwandten, und damit auch zu seinen leiblichen Eltern ( § 1755 Abs. 1 S. 1 BGB). Es gibt also wechselseitig keine Unterhalts-, Erb- oder Umgangsansprüche, da keine Rechtsbeziehungen mehr existieren.
Das Kind erhält als Geburtsnamen der Familiennamen des Annehmenden. Unter Umständen kann auf Antrag der Vorname geändert werden. Das Adoptivkind erhält automatisch die deutsche Staatsangehörigkeit.