Scheidungsfolgenvereinbarung

Eine Scheidungsfolgenvereinbarung ist eines besondere Form des Ehevertrages. Sie wird nicht während einer intakten Ehe geschlossen, sondern entweder, wenn es in der Ehe bereits kriselt, die Trennung schon stattgefunden hat oder das gerichtliche Scheidungsverfahren läuft. Der Vorteil einer Scheidungsfolgenvereinbarung liegt in der Ersparnis von Nerven, Zeit und Geld durch geringere Anwalts- und Gerichtsgebühren gegenüber einem streitigen Scheidungsverfahren, da letztlich jede einzelne gerichtlich zu klärende Folgesache die Kosten der Scheidung erhöht. Eine Scheidungsfolgenvereinbarung kommt daher für Ehepaare in Frage, die ihre Scheidung so gütlich und so schnell – oft auch im Interesse der gemeinsamen Kinder – beenden wollen, da auf diese Weise der Weg zu einer so genannten einvernehmlichen Scheidung frei ist. Es ist ratsam, in eine solche Vereinbarung alle Punkte aufzunehmen, die im Fall einer Scheidung regelungsbedürftig sind, da sonst später eventuell gerichtlich nachverhandelt werden muss. In den meisten Fällen werden Regelungen über folgende Punkte getroffen:

-Sorge- und Umgangsrecht für gemeinsame Kinder

-Kindesunterhalt (es ist kein Verzicht und keine Minderung der Höhe zulässig)

-Trennungsunterhalt

-Nachehelicher Unterhalt, insbesondere Höhe und Dauer

-Versorgungsausgleich

-Zugewinnausgleich

-Ehewohnung

-Hausrat

-Forderungen und Schulden

-Eventuell interne Aufteilung der Scheidungskosten

Eine Scheidungsfolgenvereinbarung muss notariell beurkundet werden. Sie unterliegt – ebenso wie ein Ehevertrag – der Inhaltskontrolle durch das Familiengericht. Dies kann bei stark einseitig benachteiligenden Vereinbarungen schlimmstenfalls zur Unwirksamkeit der gesamten Vereinbarung führen. In der Praxis ist die Gefahr jedoch geringer als beim Ehevertrag, weil die sich in Trennung befindlichen Eheleute erfahrungsgemäß mehr darauf achten, nicht in eine nachteilige Position gedrängt zu werden. Die Regelungsbereiche der Scheidungsfolgenvereinbarungen bieten vielfältige Gestaltungsmöglichkeiten, die auf die individuellen Zielsetzungen und Gegebenheiten der Eheleute angepasst werden können. Durch die Beratung eines Fachanwalts für Familienrecht können diese Möglichkeiten optimal genutzt werden. Es wird dabei dringend darauf hingewiesen, dass sich jeder Ehepartner zur Beratung hinsichtlich seiner eigenen Interessen für den Abschluss einer Scheidungsfolgenvereinbarung seinen eigenen Anwalt nehmen sollte. Nur so können später die Interessen beider Partner ausgewogen und fair in einem Vertrag Geltung finden.

Anstelle einer notariellen Beurkundung kann die Scheidungsfolgenvereinbarung auch im Scheidungstermin vor Gericht in ein Vergleichsprotokoll aufgenommen werden. Das setzt voraus, dass jeder der Eheleute anwaltlich vertreten ist.