Ehewohnung

ehewohnung

Die Ehewohnung ist jeder Raum, der nach den Verhältnissen der Eheleute zu Wohnzwecken benutzt wird oder dafür bestimmt ist. Es muss sich nicht um eine Wohnung oder ein Haus handeln, sondern kann auch ein Wohnwagen (Zirkus) oder eine Gartenlaube sein. Nicht unter den Begriff Ehewohnung fallen gewerblich oder beruflich genutzte Räume, auch wenn sich diese zusammen in einer Wohnung oder in einem Haus befinden.

Bei bestehender Ehe haben die Ehepartner ein Recht auf Mitbesitz und Mitbenutzung, unabhängig davon, wer die Wohnung gemietet hat oder wer Eigentümer ist. Das bedeutet zum einen, dass ein Ehegatte im Falle eines Streits den anderen nicht von der Nutzung ausschließen kann. Eine Ausnahme gilt nur für Fälle der häuslichen Gewalt oder Drohung. Dann kann bei (noch) bestehender Ehe der Täter nach dem seit 2002 geltenden Gewaltschutzgesetz (GewSchG) für eine bestimmte Zeit aus der Wohnung gewiesen- und dem anderen Ehepartner diese zur Nutzung überlassen werden. Das Recht auf Mitbesitz und Mitbenutzung kann auch gegenüber dritten Personen geltend gemacht werden, die das eheliche Zusammenleben stören.

Die Rechtslage an der Wohnung ist von Ehe zu Ehe verschieden:

Bei Mietwohnungen ist der häufigste Fall, dass beide Ehepartner den Mietvertrag geschlossen haben,. Unter Umständen ist auch der eine Ehepartner später in den Vertrag eingetreten, z.B. bei einer Heirat. Im Falle des gemeinsamen Mietvertrages schulden beide die Miete, sie können nur gemeinsam kündigen und umgekehrt kann der Vermieter ihnen nur gemeinsam kündigen.

Hat nur ein Ehepartner den Mietvertrag geschlossen, ist er allein dem Vermieter gegenüber berechtigt und verpflichtet. Er darf auch den Ehepartner in die Wohnung aufnehmen. Dadurch wird dieser jedoch nicht Vertragspartei.

Bei Eigentumswohnungen oder Häusern sind die Ehegatten entweder Miteigentümer oder ein Ehepartner ist Alleineigentümer.

Jedoch ergibt sich auch bei alleinigem Mietvertrag oder Alleineigentum aus der Verpflichtung zur ehelichen Gemeinschaft das Recht des anderen, die Wohnung bzw. das Haus mitzubesitzen und mit zu nutzen.

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