Wirkungen der Lebenspartnerschaft

Die Pflichten der Lebenspartner ähneln denen der Ehepaare: Beide sind zu gegenseitiger Unterstützung und Fürsorge und zur gemeinsamen Lebensgestaltung verpflichtet. Im Gegensatz zur Ehe gibt es allerdings keine gesetzliche Verpflichtung zur Lebensgemeinschaft.

Die Lebenspartner können (müssen aber nicht) einen gemeinsamen Lebenspartnerschaftsnamen bestimmen. Sie sind bei bestehender partnerschaftlicher Gemeinschaft einander zum angemessenen Lebensunterhalt verpflichtet. Seit dem Jahr 2005 ist der gesetzliche Güterstand die Zugewinngemeinschaft, es sei denn, die Partner haben eine andere vertragliche Vereinbarung gewählt. Dies kann in einem Lebenspartnerschaftsvertrag durch Vereinbarung von Gütertrennung oder Gütergemeinschaft, der notariell beurkundet werden muss, festgelegt werden. Hat einer der Lebenspartner aus einer früheren heterosexuellen Beziehung ein Kind, für das er das alleinige Sorgerecht hat, kann er seinem Lebenspartner ein Mitentscheidungsrecht in Angelegenheiten des täglichen Lebens einräumen (sogenanntes kleines Sorgerecht). Dies gilt jedoch nicht bei gemeinsamem Sorgerecht beider Elternteile. In diesem Fall hat der andere Lebenspartner keinerlei Mitbestimmungsrecht.

Die Befugnis zur Adoption eines Kindes steht nur einem der Lebenspartner zu. Mit dem LPartGÜG wurde die Stiefkindadoption durch Lebenspartner ermöglicht- stets mit Einwilligung des anderen Elternteils. Dies gilt aber nur für leibliche, nicht für adoptierte Kinder eines Lebenspartners. Eine ergänzende Adoption des Adoptivkindes (Sukzessivadoption), bei der der Partner das vom anderen Partner adoptierte Kind sukzessive adoptiert, war bislang ausschließlich Ehepaaren gestattet. Mit einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts im Jahr 2013 wurde diese Einschränkung und damit der Ausschluss der Lebenspartner an einer solchen Adoptionsform für verfassungswidrig erklärt.

Stirbt einer der Lebenspartner, steht dem anderen – wenn kein Testament oder Erbvertrag vorhanden ist – ein Anrecht auf ein Teil des Erbes zu. Der Anteil entspricht dem gesetzlichen Erbteil eines Ehegatten. Das heißt, der Erbteil beträgt (ohne Zugewinngemeinschaft) ein Viertel neben Verwandten erster Ordnung und die Hälfte neben Verwandten zweiter Ordnung.