Hausrat: Teilung im Fall der Trennung

Im Falle des Getrenntlebens kann der eine Ehegatte vom anderen die Haushaltsgegenstände herausverlangen, die ihm gehören ( § 1361 a Abs.1 BGB). Außerdem kann eine Ehepartner die Überlassung einer Sache zum Gebrauch verlangen, die er zur Führung des Haushalts dringender benötigt als der andere, wenn diese Überlassung der Billigkeit entspricht. Dies ist z.B. der Fall wenn die Ehefrau mit Kindern auf den Gebrauch der allein dem Ehemann gehörenden Waschmaschine dringend angewiesen ist. Sie kann daher vom Ehepartner verlangen, ihr für die Zeit des Getrenntlebens das Gerät zum Gebrauch zu überlassen. Eine derartige Gebrauchsüberlassung – auch wenn durch das Gericht entschieden – ändert aber an den Eigentumsverhältnissen nichts.

Stehen Haushaltsgegenstände – wie meist – im gemeinsamen Eigentum beider Eheleute, kann das Gericht darüber eine vorläufige Nutzungsregelung treffen (§ 1361 b Abs. 2 BGB). Dabei werden die Sachen nach Billigkeit verteilt. Auch hier entscheidet das Gericht damit nicht über die Eigentumsverhältnisse (§ 1361 Abs. 4 BGB), sondern allein über die vorläufige Nutzung der Sachen.