Hausrat: Teilung im Falle der Scheidung

Haushaltsgegenstände, die während der Ehe im Alleineigentum eines Ehepartners standen, gehören ihm auch für die Zeit nach der Scheidung allein. Das hat zur Folge, dass mit der Scheidung die sich aus § 1361 a Abs. 1 BGB ergebenden Überlassungsansprüche während des Getrenntlebens, wie im Beispielsfall die dringend benötigte Waschmaschine, enden und sich daran das Alleineigentum des Ehemannes durchsetzt. Gibt der andere Ehepartner die Maschine nicht freiwillig heraus, kann der Alleineigentümer gegen ihn Herausgabe nach den allgemeinen Vorschriften des BGB (§ 985 BGB) verlangen.

Bisher im Miteigentum beider Ehepartner stehende Haushaltsgegenstände überträgt das Gericht auf Antrag demjenigen zum Alleineigentum, der auf die Weiterbenutzung stärker angewiesen ist. Dabei sind stets die Lebensverhältnisse und das Wohl der im Haushalt lebenden Kinder zu berücksichtigen (§1568 b Abs. 1 BGB). Durch eine solche gerichtliche Entscheidung werden die Eigentumsverhältnisse geändert. Da dies ein gravierender Eingriff ist, hat derjenige, der sein Miteigentum verliert, einen Anspruch auf eine angemessene Ausgleichszahlung (§1568 Abs. 3 BGB), über die auf Antrag entschieden wird.