Nichteheliche Lebensgemeinschaft

nichteheliche lebensgemeinschaft

Was vor einigen Jahrzehnten moralisch noch nicht akzeptiert war, ist heute für mehr als zwei Millionen Paare selbstverständlich: Eine Beziehung in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft. Sie wird nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 1992 definiert als eine auf Dauer angelegte Lebensgemeinschaft zwischen Mann und Frau, die sich durch innere Bindungen auszeichnet und die ein gegenseitiges Einstehen der Partner füreinander begründet und damit über eine reine Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft hinausgeht.
Trotzdem kann einer der Partner die nichteheliche Lebensgemeinschaft sofort beenden. Es bedarf dazu weder einer Frist (wie bei der Ehe das Trennungsjahr) noch einer Gerichtsentscheidung. Da das Grundgesetz nur die Ehe, nicht aber die nichteheliche Lebensgemeinschaft schützt, können die gesetzlichen Vorschriften der Ehe über Ehewohnung, Hausrat, Zugewinn, Versorgungsausgleich, Ehegattenunterhalt usw. weder direkt noch analog angewendet werden. Diese Familienform ist damit zum größten Teil gesetzlich ungeregelt, was insbesondere im Falle einer Trennung den wirtschaftlich schwächeren Partner besonders hart trifft.

Für die Bereiche elterliche Sorge, Umgang und Unterhalt hat der Gesetzgeber Folgendes geregelt:

Sorgerecht und Umgangsrecht

Unterhalt

Wohnung und Hausrat

Vermögen

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Partnerschaftsvertrag