Alleiniges Sorgerecht

Bei unverheirateten Paaren steht der Mutter grundsätzlich nach der Geburt des Kindes das alleinige Sorgerecht zu – zumindest solange, bis eine Sorgerechtserklärung beim Jugendamt abgegeben wird, die das gemeinsame Sorgerecht begründet. Sind die Eltern bei Geburt des Kindes jedoch verheiratet, besteht automatisch das gemeinsame Sorgerecht, welches nach der Scheidung nicht automatisch erlischt. Leben beide Eltern aber dauerhaft getrennt, kann jeder Elternteil beantragen, dass ihm allein das Sorgerecht übertragen wird.

Das Gesetz sieht hierbei vor, das dem Antrag dann stattgegeben wird, wenn:

  • der andere Elternteil zustimmt, es sei denn, dass das Kind das vierzehnte Lebensjahr vollendet hat und der Übertragung widerspricht, oder
  • zu erwarten ist, dass die Aufhebung der gemeinsamen Sorge und die Übertragung des alleinigen Sorgerechts dem Wohl des Kindes am besten entspricht.

Wird einem Elternteil vom Familiengericht das alleinige Sorgerecht übertragen, bestehen für den andere Elternteil nur noch Umgangs- und Auskunftsrechte. Es besteht aber auch die Möglichkeit, dass die Eltern für einen Teilbereich der elterlichen Sorge, etwa dem Bereich der Vermögenssorge, eine Alleinsorge vereinbaren, im Übrigen aber das gemeinsame Sorgerecht beibehalten.

Muss dem einen Elternteil jedoch das Sorgerecht entzogen werden – was glücklicher Weise eher die Ausnahme darstellt – orientieren sich die Familiengerichte an mehreren Punkten.

So fragt das Familiengericht etwa danach, welcher Elternteil in der Vergangenheit den größten Anteil an der Erziehung des gemeinsamen Kindes hatte. Insbesondere wird danach geschaut, welcher Elternteil eine einheitliche, gleichmäßige und vor allem stabile Beziehung und Erziehung gewährleisten kann. Die seelische Entwicklung des Kindes steht hierbei im Mittelpunkt und soll durch eine dauerhafte soziale und familiäre Bindung gestärkt werden. Zudem wird beurteilt, welcher Elternteil am besten geeignet ist, das Kind in seiner Entwicklung zu fördern – sei es schulischer oder privater Art.

Der wichtigste Punkt wird wohl aber sein, an welchen Elternteil sich das Kind gefühlsmäßig am stärksten gebunden fühlt. Aber auch die Bindung an die Geschwister ist wichtig, weshalb diese in der Regel gemeinsam aufwachsen sollen. Außerdem spielen aber auch die Bindung an Freunde, Schule oder Sportvereine bei der gerichtlichen Entscheidung Berücksichtigung.

Schließlich spielt natürlich auch der Wille des Kindes im größtmöglichen Umfang eine Rolle. So wird der Kindeswille umso mehr berücksichtigt, je älter es ist. Hat das Kind das vierte Lebensjahr vollendet wird es vom Gericht angehört – mit Vollendung des 14. Lebensjahres hat es ein Mitspracherecht.

Dies sind natürlich nur grobe Anhaltspunkte. Das Familiengericht trifft seine Entscheidung in jedem Einzelfall aufgrund aller relevanten Umstände. Dazu wird zumeist auch die Stellungnahme des Jugendamtes eingeholt und ein Verfahrenspfleger bestellt. Der Verfahrenspfleger hat dabei die Interessen des Kindes in dem gerichtlichen Verfahren wahrzunehmen.