Auskunftsanspruch

Um Unterhalt – in welcher Form auch immer – geltend zu machen, ist es wichtig zu wissen, über welche finanziellen Mittel der Ex-Partner bzw. der Elternteil verfügt. Dafür gibt es den gesetzlich vorgesehenen Auskunftsanspruch des Unterhaltsberechtigten.

So sind sowohl Eltern ihrem Kind gegenüber als auch ehemalige Ehepartner untereinander verpflichtet, auf Verlangen Auskunft über ihr Vermögen und ihre Einkünfte zu erteilen. Die erteilte Auskunft muss verständlich sein und eine Berechnung des Unterhaltsanspruchs ohne größere Probleme ermöglichen.

Die zentrale Regelung zum Auskunftsanspruch findet sich im BGB. Hier ist geregelt, dass Verwandte in gerader Linie, also Eltern und Kind, auf Verlangen über ihre Einkünfte und ihr Vermögen Auskunft zu erteilen haben, soweit dies zur Feststellung eines Unterhaltsanspruchs oder einer Unterhaltsverpflichtung erforderlich ist.

Gereut dem Motto: „Vertrauen ist gut – Kontrolle ist besser“ kann die Auskunft mit Belegen nachvollzogen werden. Relevante Belege, die auf Verlangen vorgelegt werden müssen, sind dabei:

  • Lohnbescheinigungen
  • Lohnsteuer- bzw. Einkommenssteuererklärung
  • Einkommenssteuerbescheide

Grundsätzlich kann alle zwei Jahre erneut Auskunft verlangt werden. Eine Auskunft vor dem Ablauf von zwei Jahren ist nur möglich, wenn glaubhaft gemacht wird, dass der Unterhaltspflichtige wesentlich höhere Einkünfte erlangt oder weiteres Vermögen erworben hat.

Für getrennt lebende Ehegatten gilt diese Vorschrift ebenfalls. Zur Ermittlung des Ehegattenunterhalts besteht daher der gleiche Auskunftsanspruch, wie für Kindesunterhalt. Für den nachehelichen Unterhalt gibt es eine eigene Regelung, welche allerdings schlicht besagt, dass geschiedene Ehegatten einander verpflichtet sind, auf Verlangen über ihre Einkünfte und ihr Vermögen Auskunft zu erteilen. Im Grunde unterscheiden sich die Auskunftsansprüche für die unterschiedlichen Unterhaltsansprüche nicht. Einzig die Auskunftsberechtigten unterscheiden sich. So können zur Ermittlung des Kindesunterhalts die Kinder selbst den Auskunftsanspruch geltend machen. Bei Ehegattenunterhalt sind es die Ehegatten selbst.

Mittlerweile hat sich eingebürgert, dass die Einkünfte für den Zeitraum eines Jahres offen gelegt werden müssen, damit monatliche Schwankungen das Bild nicht verfälschen. In der Regel umfasst der Auskunftsanspruch daher die letzten zwölf Monate vor dem Monat, in welchem das Auskunftsbegehren geltend gemacht wird. Bei Selbstständigen wird zum Teil gefordert, dass sich die Auskunft über drei Jahre erstrecken soll. Begründet wird dies damit, dass die Einkünfte von Geschäftsjahr zu Geschäftsjahr stark schwanken können.

Kommt eine Partei seiner Auskunftsverpflichtung nicht nach, gibt es unter Umständen die Möglichkeit, dass das Familiengericht Auskünfte über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse direkt beim Arbeitgeber und anderen Stellen einholt.

Neben dem Auskunftsanspruch sind Ehegatten auch verpflichtet, sich unaufgefordert über Umstände zu informieren, welche die Höhe des Unterhalts maßgeblich beeinflussen können. Insbesondere über die Aufnahme eines neuen Jobs muss daher informiert werden, ansonsten macht man sich unter Umständen schadensersatzpflichtig.