Ehegattenunterhalt

Ehegatten schulden einander Unterhalt – dieser Grundsatz basiert auf der ehelichen Verbindung. Eine Unterhaltspflicht zwischen Ehegatten besteht dabei während der intakten Ehe, während einer Trennung und unter Umständen auch nach einer Scheidung.

Der Ehegattenunterhalt außerhalb der Ehe lässt sich grundsätzlich in zwei Arten unterteilen: so gibt es den Trennungsunterhalt und den Geschiedenenunterhalt (auch nachehelicher Unterhalt).

Trennungsunterhalt nur bis zur Scheidung

Für die Zeit bis zur Scheidung, also während des Trennungszeitraums von mindestens einem Jahr, kann Trennungsunterhalt verlangt werden. Bei Unterhaltszahlungen, die nach der rechtskräftigen Scheidung gewährt werden, spricht man von Geschiedenenunterhalt. Beide Unterhaltsansprüche müssen gesondert geltend gemacht werden. So wandelt sich der Trennungsunterhalt nicht automatisch in den Geschiedenenunterhalt um, wenn die Scheidung rechtskräftig wird.

Trennungsunterhalt und nachehelicher Unterhalt werden zwar sehr ähnlich berechnet, sind rechtlich allerdings von Grund auf verschieden. Der zentrale Unterschied liegt darin, dass auf den Trennungsunterhalt nicht verzichtet werden kann. Während des Trennungsjahres müssen die Ehegatten füreinander aufkommen – ganz egal, ob eine eigene Versorgung möglich ist oder ob ein Verzicht im Ehevertrag vereinbart wurde.

Ab Scheidung gilt Grundsatz der wirtschaftlichen Eigenverantwortlichkeit

Sobald die Scheidung dann rechtskräftig ist, gilt der Grundsatz, dass jeder der ehemaligen Ehegatten selber für seinen Lebensunterhalt aufkommen muss – die Eigenverantwortung des Ehegatten spielt seit der Unterhaltsreform 2008 eine zentrale Rolle. Das Gesetz sieht aber einige Ausnahmen vor, in denen keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen werden muss, sondern Unterhalt gewährt wird.

Die häufigsten Fälle sind:

  • nachehelicher Unterhalt wegen Kindesbetreuung
  • nachehelicher Unterhalt wegen des Alters
  • nachehelicher Unterhalt wegen einer Krankheit
  • nachehelicher Unterhalt wegen einer Ausbildung und
  • der sogenannte Aufstockungsunterhalt

In Notsituationen kann Billigkeitsunterhalt geschuldet sein

Unter bestimmten Voraussetzungen besteht auch ein Anspruch auf Billigkeitsunterhalt. Dies wäre dann der Fall, wenn eine bestimmte Notsituation bei einem der Ehegatten vorliegt, die eine Erwerbstätigkeit unmöglich macht. Der Geschiedenenunterhalt ist insgesamt dazu gedacht, ehebedingte Nachteile zu entschädigen, die ein Ehepartner beispielsweise zur Kindeserziehung oder zur Karriereförderung des anderen auf sich genommen hat.

Für welchen Zeitraum und in welcher Höhe der Unterhalt gezahlt wird, ist gesetzlich nicht festgelegt. Hauptsächlich ergibt sich ein gewisses Schema aus der Fülle familiengerichtlicher Entscheidungen, die von Gericht zu Gericht aber teilweise sehr unterschiedlich ausfallen. Es ist daher stets eine Einzelfallprüfung, ob nachehelicher Unterhalt gewährt wird oder nicht. Dabei spielen schnell zahlreiche Umstände eine Rolle, die auf den ersten Blick nichts mit der Unterhaltspflicht zu tun haben – die unabhängig von irgendwelchen finanziellen Umständen bestehen, beispielsweise das Alter der Kinder oder die Dauer der Ehe. Viele Gerichte nutzen hierzu die Unterhaltsrechtlichen Richtlinien.

Kindesunterhalt hat Vorrang vor Ehegattenunterhalt

Unabhängig von den gesetzlichen Ehegattenunterhaltsansprüchen ist der Kindesunterhalt. Zu beachten ist diesbezüglich insbesondere, dass der Unterhalt für Kinder immer Vorrang vor den Ehegatten hat. Daher muss zunächst der Kindesunterhalt gezahlt werden, danach kommt erst Ehegattenunterhalt in Betracht.

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