Trennungsunterhalt

Sobald sich Eheleute trennen, steht einem von ihnen Trennungsunterhalt zu. Dieser Unterhaltsanspruch endet, sobald die Ehescheidung rechtskräftig ist. Trennungsunterhalt wird damit während des Trennungsjahres gezahlt.

Ob nach der rechtskräftigen Scheidung Geschiedenenunterhalt bzw. nachehelicher Unterhalt zu zahlen ist, wird unabhängig vom Trennungsunterhalt vereinbart oder vor Gericht entschieden. Der Trennungsunterhalt besteht aus einer monatlichen Zahlung, die zum Monatsanfang erfolgt. Die Höhe des Trennungsunterhalts ist immer dann neu zu festzulegen, wenn sich eine Änderung ergibt, beispielsweise denn der Job gewechselt wird.

Trennungsunterhalt setzt Getrenntleben voraus

Voraussetzung für einen Trennungsunterhalt ist das Getrenntleben. Das Gesetz verlangt hierzu, dass die Ehegatten räumlich getrennt leben und die Ehegemeinschaft nicht mehr führen wollen. Eheleute leben aber auch dann im Sinne des Gesetzes getrennt, wenn sie nach wie vor in der gleichen Wohnung wohnen. Dazu müssen aber Tisch, Bett und eben auch der Geldbeutel voreinander getrennt werden. Auch dann kann der Trennungsunterhalt verlangt werden.

Der Trennungsunterhalt wird aber natürlich nur dann geschuldet, wenn das Einkommen des einen Ehegatten höher ist, als das Einkommen des anderen Ehegatten. Wenn ein Ehegatte nicht in der Lage ist, ein gleich hohes Einkommen zu erzielen, kann er Trennungsunterhalt verlangen. Als zentralen Unterschied zum nachehelichen Unterhalt kann man damit feststellen, dass der Trennungsunterhalt nicht gesondert begründet werden muss – er ist bereits nach dem Grundsatz der ehelichen Solidarität zu zahlen.

Auf Trennungsunterhalt kann nicht verzichtet werden

Es besteht dabei nicht die Möglichkeit, von vornherein auf den Trennungsunterhalt zu verzichten. Der Trennungsunterhalt kann weder im Ehevertrag ausgeschlossen werden noch kann ein Verzicht vom Unterhaltsberechtigten erklärt werden. Ein Verzicht wäre immer wegen eines Gesetzesverstoßes unwirksam. Unwirksam ist auch eine Vereinbarung, mit der der Trennungsunterhalt um mehr als 20% unterschritten wird.

Die Höhe des Trennungsunterhalts richtet sich nach der Höhe des unterhaltsrelevanten Einkommens. Dazu wird zunächst geprüft, welches Einkommen beide Ehegatten beziehen. Dabei geht es unter Umständen nicht nur um das tatsächliche Einkommen, sondern auch sogenannte fiktives Einkommen kann berücksichtigt werden. Dies ist das Einkommen, welches einer der Ehegatten bei zumutbarer Anstrengung erzielen könnte. Zusätzliches Einkommen, welches nach der Trennung neu hinzutritt, wird dabei nicht berücksichtigt. Der andere Ehegatte soll nicht davon profitieren, sondern nur der in der Ehe vorhandene Lebensstandard soll aufrechterhalten werden.

Bereinigtes Nettoeinkommen ist für Unterhaltshöhe maßgeblich

Im nächsten Schritt wird ermittelt, welche finanziellen Belastungen vom Einkommen abgezogen und damit vom Unterhaltsanspruch insgesamt abgezogen werden können. Vorab sind beispielsweise auch die vorrangigen Unterhaltsansprüche der Kinder zu berücksichtigen. Damit hier eine gleichmäßige Gerichtspraxis herrscht, wurden sogenannte unterhaltsrechtliche Leitlinien geschaffen. Diese Leitlinien haben zwar keinen Gesetzescharakter, werden von den Gerichten zur Ermittlung der Unterhaltshöhe aber verbindlich angewandt. Aber trotzdem unterscheiden sie sich zwischen einzelnen Gerichtsbezirken teilweise erheblich.

Steht das unterhaltsrelevante Einkommen fest, so schuldet der Ehegatte mit dem höheren Einkommen 3/7 der Differenz als Trennungsunterhalt. Hat ein Ehepartner beispielsweise nach allen Abzügen ein Einkommen in Höhe von 3.000 €, der andere jedoch nur 900 €, besteht hier eine Differenz von 2.100 €. Der zu gewährende Unterhalt in Höhe von 3/7 dieser Differenz ist dann 900 €.