Unterhalt für ein volljähriges Kind

Wird das Kind volljährig, bedeutet das nicht automatisch, dass der Unterhaltsanspruch entfällt. So besteht auch weiterhin noch der Anspruch auf Unterhalt, solange das Kind ohne sein Verschulden seinen Lebensbedarf durch eigenes Einkommen oder Vermögen nicht sicherstellen kann. Der Eintritt der Volljährigkeit hat damit per se keinen Einfluss auf die Unterhaltspflicht.

Zumeist muss Unterhalt für das volljährige Kind gezahlt werden, wenn es

  • noch zur Schule geht,
  • eine Berufsausbildung absolviert mit einer geringen Ausbildungsvergütung,
  • studiert,
  • aus sonstigen unverschuldeten Gründen bedürftig ist.

Privilegierte Kinder sind Minderjährigen gleichgestellt

Zunächst ist zu beachten, dass privilegierte Kinder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres den minderjährigen unverheirateten Kindern gleichgestellt sind. Privilegiert sind Kinder, wenn sie unverheiratet sind, im Haushalt der Eltern leben und die allgemeine Schulausbildung absolvieren. Somit besteht in diesen Fällen der gleiche Unterhaltsanspruch wie für minderjährige Kinder. Aber auch, wenn das volljährige Kind die Berufsschule, eine Fachschule oder eine ähnliche Institution besucht, besteht der Unterhaltsanspruch. Dazu muss dieser Schulbesuch aber der Begabung und den Fähigkeiten des Kindes entsprechen.

Nach dem Abschluss in der Schule hat das Kind einen Anspruch auf Kostenübernahme für eine angemessene Ausbildung, die seinen Begabungen und Fähigkeiten entspricht. Erhält das Kind dazu eine geringe Ausbildungsvergütung, mindert diese zwar seinen grundsätzlichen Bedarf – ein Unterhaltsanspruch besteht zumeist trotzdem. So müssen die Eltern für den restlichen Bedarf aufkommen.

Einkommen von Studenten wird unter Umständen angerechnet

Ist das volljährige Kind dagegen auf einen eigenen Hausstand angewiesen, wie es bei Studenten meist der Fall ist, besteht ein Anspruch auf monatlichen Unterhalt in Höhe von insgesamt 735 € (Stand 2015). Der Anspruch besteht aber grundsätzlich nur für die Dauer der Regelstudienzeit. Ebenso wie ein Schüler ist ein Student nicht verpflichtet, neben seinem Studium einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Arbeitet der Student dennoch, werden geringfügige Einnahmen nicht angerechnet – regelmäßig höhere jedoch schon.

Wenn das volljährige Kind körperlich oder geistig behindert ist und deswegen seinen Lebensunterhalt nicht aus eigenen Mitteln bestreiten kann, besteht grundsätzlich auch ein Unterhaltsanspruch. Vorrangig bei einer dauerhaften Erwerbsunfähigkeit sind allerdings die staatlichen Stellen, die beispielsweise Grundsicherung oder Eingliederungshilfe leisten. Erst wenn das Brutto-Gesamteinkommen der Eltern jährlich 100.000 € übersteigt, müssen sie jedoch zahlen.

Auch Schwangerschaft der Tochter kann Unterhaltspflicht begründen

Unterhaltspflichtig sind schließlich die Eltern einer volljährigen Tochter, wenn diese wegen Schwangerschaft oder Betreuung eines Kleinkindes keiner Erwerbstätigkeit nachgehen kann. Sobald ein volljähriges Kind jedoch verheiratet ist, wird in erster Linie der Ehegatte unterhaltspflichtig.

Die Höhe des Unterhalts ergibt sich aus den Bedarfsbeträgen für volljährige Kinder, die in der Düsseldorfer Tabelle zu finden sind und vom Einkommen beider barunterhaltspflichtigen Elternteile abhängen. Dazu wird das bereinigte Einkommen der Eltern zusammengerechnet und die entsprechende Einstufung vorgenommen.

Muss das Kind im Haushalt der Eltern verbleiben?

Häufig entsteht die Streitfrage, ob Eltern ihren Kindern Barunterhalt gewähren müssen, oder ob sie von dem Kind verlangen können, dass es solange in der elterlichen Wohnung verbleibt, bis es seinen Lebensunterhalt selber finanzieren kann. Eltern haben bei einem unverheiratetem Kinder dabei grundsätzlich das Recht, über die Art und Weise der Unterhaltsgewährung zu bestimmen, wobei auf die Belange des Kindes Rücksicht zu nehmen ist. Da aber wiederum auch das Kind Rücksicht auf die Belange der Eltern nehmen muss, kann es nicht ohne weiteres ausziehen. Lediglich dann, wenn ein Studium nur an einem weiter entfernten auswärtigen Ort möglich ist, überwiegt das Recht des Kindes. Ansonsten geht es darum, ob für das Verbleiben des Kindes im Haus ausreichend Platz vorhanden ist und ob ein Zusammenleben ihm und den Eltern zumutbar ist.