Vaterschaftsanerkennung

Der Vater eines Kindes kann seine Vaterschaft durch eine öffentlich beurkundete Erklärung anerkennen. Das kann beim Jugendamt ( in der Praxis häufig), beim Standesamt, beim Amtsgericht oder beim Notar geschehen. Zur Wirksamkeit des Anerkenntnisses ist die Zustimmung der Mutter, die ebenfalls öffentlich beurkundet werden muss, nötig. Ist die Mutter zur gesetzlichen Vertretung des Kindes nicht befugt, muss das Kind selbst zustimmen. Ist es noch nicht 14 Jahre alt, stimmt für ihn sein gesetzlicher Vertreter zu. .Zwischen 14 und 18 Jahren benötigt das Kind zusätzlich zu seiner eigenen Zustimmungserklärung wiederum die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters. Ist die Mutter minderjährig, kann ihr gesetzlicher Vertreter zustimmen.

Weitere Voraussetzung für die Wirksamkeit des Anerkenntnisses ist, dass keine andere Vaterschaft besteht.

Eine Vaterschaft kann auch schon vor Geburt des Kindes abgegeben werden. Eine Stellvertretung bei der Anerkenntnis ist ausgeschlossen. Für einen geschäftsunfähigen Mann kann aber der gesetzliche Vertreter anerkennen, wobei er die Genehmigung des Betreuungsgerichts- oder bei Minderjährigkeit des Vaters – des Familiengerichts braucht.

Eine einmal abgegebene Vaterschaftsanerkennung kann nicht nachträglich angefochten werden. Auch dann nicht, wenn der Anerkennende der Meinung ist, über die Vaterschaft getäuscht worden zu ein. Eine unwirksames Anerkenntnis ist nur möglich, wenn einer der notwendigen Zustimmungserklärungen formunwirksam war, z.B. wegen fehlender öffentlicher Beurkundung. Wenn seit der Eintragung des anerkennenden Vaters in das Personenstandsregister allerdings mehr als fünf Jahre vergangen sind, in denen niemand die Berichtigung beantragt hat, ist der Formmangel geheilt und die Anerkennung nunmehr wirksam.