Vaterschaftsanfechtung

Das Recht zur Anfechtung der Vaterschaft wird durch Klage beim Familiengericht ausgeübt. Anfechtungsbefugt sind das Kind, die Mutter oder der Mann, dessen Vaterschaft angefochten werden soll (Scheinvater). Außer in den Fällen der gesetzlichen Vertretung für ein minderjähriges Kind oder einen Geschäftsunfähigen kann die Vaterschaftsanfechtung nicht durch eine dritte Person vorgenommen werden.

Seit 2004 hat auch der biologische (aber nicht rechtliche) Vater ein eigenes Anfechtungsrecht. Zusätzliche Voraussetzungen sind dabei zum einen seine eidesstattliche Versicherung, während der Empfängniszeit mit der Mutter eine sexuelle Beziehung geführt zu haben. Zum anderen darf zwischen dem Kind und dem rechtlichen Vater keine sozial-familiäre Beziehung bestehen. Eine derartige die Anfechtungsklage ausschließende Beziehung besteht bei Zusammenleben, aber auch je nach Lage des Falls bei ausschließlichen Umgangskontakten.

Das im BGB normierte behördliche Anfechtungsrecht wurde durch eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts im Jahr 2013 für verfassungswidrig erklärt.

Der Anfechtende muss einen Anfechtungsgrund haben. Dazu müssen ihm Tatsachen bekannt sein, aus denen ein objektiver Beobachter Zweifel an der bestehenden Vaterschaft haben würde. Ein bloß vages subjektives Gefühl reicht nicht aus. Anfechtungsgründe können das Fehlen eines sexuellen Kontakts in der in Frage kommenden Empfängniszeit der Mutter- oder mehrere gleichzeitige Beziehungen der Mutter sein oder ein nicht zum Empfängnisdatum passendes Geburtsdatum. Hat der Anfechtende rechtwidrig einen heimlichen Vaterschaftstest durchführen lassen, stellt das daraus gewonnene negative Ergebnis keinen Anfechtungsgrund dar.

Der Anfechtende hat außerdem die Anfechtungsfrist einzuhalten. Sie beträgt zwei Jahre, die mit dem Zeitpunkt beginnen, in dem er Kenntnis von den Umständen erlangt, die gegen die Vaterschaft sprechen. Die Geburt des Kindes ist dabei der früheste Fristbeginn.

Derjenige, der die Vaterschaft anfechtet, muss im familienrechtlichen Verfahren einen negativen Vaterschaftsbeweis führen, da ihn die volle Beweislast trifft. Dieser Beweis wird heutzutage mit DNA-Analyseverfahren geführt. Sämtliche in Deutschland zur Verfügung stehenden  und in Betracht kommenden Analysesysteme weisen eine Vaterschaftsausschlusschance von über 99,99 Prozent auf. Damit ist der notwendige Beweis erbracht. Das Familiengericht spricht in diesem Fall durch Beschluss aus, dass die angefochtene Vaterschaft nicht besteht. Hatte der biologische Vater die Anfechtungsklage erhoben, wird zugleich seine Vaterschaft gerichtlich festgestellt. In diesem Fall wird das Kind dem biologischen Vater zugeordnet. Handelt es sich bei den Anfechtenden dagegen um Scheinvater, Mutter oder Kind, so wird das Kind bei negativem Vaterschaftsbeweis vaterlos.

Hat die Anfechtungsklage des Scheinvaters Erfolg, kann er den leiblichen Vater (falls dieser bekannt und leistungsfähig ist) für bisher an das Kind geleisteten Unterhalt in Regress nehmen. Hatte er Mitsorgerecht, endet dies mit der gerichtlichen Entscheidung, und die Mutter ist von nun an allein sorgeberechtigt.

In jedem Fall müssen bei erfolgreicher Vaterschaftsanfechtung die Geburtsurkunde des Kindes und das Geburtsregister berichtigt werden.