Firmenwagen mit sexistischer Werbung: Arbeitnehmer hätte damit fahren müssen

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Ein Arbeitnehmer lieferte für seinen Arbeitgeber viele Jahre Kaffee aus. Nachdem er ein neues Firmenauto bekam, beschwerte er sich über die seiner Ansicht nach sexistische Werbebeklebung des Wagens für das Unternehmen. Er weigerte sich, das Auto zu nutzen und beschrieb es als „Puffauto“. Dem Mann wurde prompt fristlos sowie hilfsweise ordentlich gekündigt.
Zu Recht, entschied nun das Arbeitsgericht Mönchengladbach (Urt. v. 14.10.2015; Az.: 2 Ca 1765/15). Die fristlose Kündigung sei zwar unwirksam, die ordentliche Kündigung zum Jahresende hingegen sei wirksam. Eine Diskriminierung des homosexuellen Arbeitnehmers sei in der Werbung auf dem Firmenwagen nicht zu erkennen, ein Verstoß gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz könnte ebenfalls nicht festgestellt werden.
Darüber hinaus sei der Betrieb mit bloß 10 Arbeitnehmern so klein, dass das Kündigungsschutzgesetz nicht anwendbar sei. Die fristlose Kündigung sei zwar nicht gerechtfertigt, da die Weigerung des Arbeitnehmers kein wichtiger Grund im Sinne des § 626 BGB sei und der Mann bereits seit 20 Jahren im beklagten Unternehmen arbeite. Die ordentliche Kündigung zum Jahresende sei jedoch wirksam.