Natürlich gibt es keine gesetzliche Verpflichtung der Ehegatten, nach der Scheidung gemeinsames Grundeigentum zu veräußern. Die Praxis zeigt jedoch, dass eine eindeutige Regelung auch in diesem Punkt zweckmäßig ist. Fast nie sind nämlich die geschiedenen Ehegatten in der Lage, die regelungsbedürftigen Punkte in Bezug auf Gundeigentum (Wohn- und Nutzungsrechte, laufende Belastungen etc.) einvernehmlich zu klären. Es sollte daher überlegt werden, ob eine Partei das Objekt mit den entsprechenden Belastungen übernehmen möchte, oder ob eine Veräußerung an Dritte sinnvoll ist.
Kommt es nicht zu einer einvernehmlichen Lösung, dann bleibt häufig nur die Teilungsversteigerung, die aus wirtschaftlichen Gesichtpunkten in aller Regel denbar schlechteste Alternative.
In manchen Fällen verständigen sich die Parteien bereits im Rahmen des Zugewinnausgleichs über eine gemeinsame Immobilie.
Rechtsanwalt Ali Özkan
-Fachanwalt für Familienrecht- und Berufsbetreuer
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