Anstiftung zur Krankmeldung: fristlose Kündigung wirksam

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Der Filialleiter einer Bank-Filiale war seit Beginn seines Arbeitsverhältnisses mit der Beklagten wiederholt arbeitsunfähig und ließ sich schließlich dauerhaft krankschreiben. Er begründete seine Krankheit mit den örtlichen Verhältnissen in der Filiale und ließ mehrere Gutachten über die gesundheitlichen Risiken in dem Gebäude anfertigen, die jedoch alle keine messbaren Auffälligkeiten ergaben.

Als dann mehrere Angestellte der Bank unter zum Teil massiven gesundheitlichen Beschwerden litten, die sogar teilweise notärztliche Behandlung erforderten, forderte der Filialleiter seine Mitarbeiter auf, sich krankschreiben zu lassen. Allerdings sollten sie nur an den Tagen „krank sein“, an denen die Räumlichkeiten der Filiale durch die Gutachter untersucht werden sollten. So sollte die Bank „wie ausgestorben“ erscheinen, damit der dramatischen Sicht des Filialleiters über die gesundheitlichen Risiken des Gebäudes Nachdruck verliehen werden sollte.

Die Bank kündigte dem Mann fristlos, hiergegen ging er vor Gericht vor.

Das Hessische LAG gab dem Arbeitgeber Recht (Urteil vom 30.01.2013, Az.:6 Sa 944/12); so sei das Verhalten des Filialleiters eine so schwerwiegende Pflichtverletzung, dass der Bank ein Fortführen des Arbeitsverhältnisses nicht zugemutet werden könne. Der Mann habe durch seine Vorgehensweise einen Betrug billigend in Kauf genommen, auch wenn er möglicherweise nicht beabsichtigt war.
Dem stehe nicht entgegen, dass die zum „krankmachen“ aufgeforderten Arbeitnehmer dann tatsächlich von einem Arzt für krank befunden wurden.

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Rechtsanwalt Nils von Bergner

-Fachanwalt für Arbeitsrecht-
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