Fristlose Kündigung nach "Stinkefinger"

Die Beleidigung eines Vorgesetzten kann bekannterweise zu einer fristlosen
Kündigung führen. Dass das auch für Personalratsmitglieder gilt, hat jetzt das
Verwaltungsgericht Ansbach entschieden (Beschluss vom 07.08.2012, Aktenzeichen: AN 8 P 12.00441).

Im entschiedenen Fall war die Klägerin seit mehr als 20 Jahren im selben
Unternehmen als Pflegekraft eingestellt und war auch Mitglied des Personalrats.
In dieser Zeit erhielt sie bereits mehrere Abmahnungen wegen respektlosen
Verhaltens gegenüber ihren Vorgesetzten.

Als die Arbeitnehmerin ihrer Chefin den Mittelfinger zeigte, fasste diese den Entschluss zu einer fristlosen Kündigung. Dafür benötigte sie allerdings wegen der Mitgliedschaft der Arbeitnehmerhin im Personalrat noch die Zustimmung des Personalrats. Als der Rat dem nicht abhalf, erhob der Arbeitgeber Klage, um
die Zustimmung gerichtlich ersetzen zu lassen.

Das VG Ansbach entschied arbeitgeberfreundlich und ersetzte die Zustimmung
des Personalrats. Das Zeigen des Mittelfingers sei ein Verhalten, dass als
wichtiger Grund i.S.d. § 15 Abs. 2 S. 1 KSchG zu qualifizieren sei und deshalb zur
sofortigen Entlassung der Arbeitnehmerin berechtige. In der Geste liege ein
massiver Verstoß gegen die arbeitsvertraglichen Pflichten, woraufhin das
Vertrauensverhältnis unwiderruflich zerstört werde. Das wiederum mache die
Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses für den Arbeitgeber unzumutbar.

Für die Ersetzung der Zustimmung sprach außerdem, dass die Arbeitnehmerin
in der momentanen Arbeitsmarktsituation keine Probleme haben werde, einen neuen
Arbeitsplatz zu finden.

Rechtsanwalt Nils von Bergner
-Fachanwalt für Arbeitsrecht-
-Fachanwalt für Verkehrsrecht-

Absolvent des Fachlehrgangs “zertifizierter Testamentsvollstrecker” (AGT)

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