Ein Fußgänger überquerte eine in beiden Richtungen mehrspurige Fahrbahn. Dabei wurde er von einem Fahrzeug erfasst und verletzt. Für die entstandenen Behandlungskosten verlangte der Mann Schadensersatz von dem Fahrer des Fahrzeugs. Er führte an, dass der Fahrer ihn hätte sehen müssen.
Der Kraftfahrzeugführer wehrte sich mit der Begründung, dass er den Fußgänger wegen eines rechts vor ihm fahrenden Fahrzeugs nicht habe sehen können.
Das LG Essen wies die Klage des Fußgängers in erster Instanz ab, da der Unfall für den Autofahrer unvermeidbar gewesen sei. Zudem habe ihn ein Mitverschulden getroffen, welches die Haftung des Autofahrers ausschließe.
Der Kläger legte Berufung ein. Doch auch das OLG Hamm entschied zu Ungunsten des Fußgängers und wies die Klage ab (Beschluss vom 26.04.2012; Az.: I-6 U 59/12).
Die Beweisaufnahme habe gezeigt, dass der Autofahrer an dem Unfall keine Schuld
habe. Der hinzugezogene Sachverständige habe ausgeführt, dass der Unfall für
den Autofahrer unvermeidbar war, da der Passant bei Überquerung der Fahrbahn
durch ein anderes Auto verdeckt wurde.
Den Fußgänger treffe weiterhin die Pflicht, bei jedem Betreten und Überschreiten der Fahrbahn besondere Vorsicht walten zu lassen und den fließenden Verkehr zu beachten. Der Mann habe sich durch die Fahrbahnüberquerung bei herannahendem Verkehr in hohem Maße selbst gefährdet und daher grob fahrlässig gehandelt. Daher sei ihm ein Mitverschulden anzulasten, dass die Haftung des Autofahrers ausschließe.
Etwas anderes gelte nur dann, wenn der Autofahrer freie Sicht auf den Fußgänger hatte.
Rechtsanwalt Nils von Bergner
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