Formfehler prüfen – Schriftform gewahrt?
Gemaß § 623 BGB bedarf die Kündigung des Arbeitsverhältnisses grundsätzlich der Schriftform. Eine nur mündliche erklärte “Kündigung” ist somit unwirkam und entfaltet keine Rechtswirkungen. Sofern der Arbeitgeber den Arbeitnehmer praktisch vom Hof jagt, was in der Praxis nicht selten vorkommt, dann kann darin allerdings eine Freistellung von der Arbeitspflicht liegen, die anders als die Kündigung nicht schriftformgebunden ist. In solchen Fällen riskiert der Arbeitgeber, dass er den Arbeitnehmer weiterbezahlen muss, obwohl dieser faktisch keine Arbeitleistung mehr erbringt.
Wenn Sie sich hinsichtlich der rechtlichen Folgen solcher Freistellungssituationen nicht sicher sind, dann lassen Sie sich besser umgehend rechtlich beraten.
Rechtsanwalt Nils von Bergner
-Fachanwalt für Arbeitsrecht-
-Fachanwalt für Verkehrsrecht-
Absolvent des Fachlehrgangs “zertifizierter Testamentsvollstrecker” (AGT)
Rechtsanwälte von Bergner und Özkan
Fachanwälte für Arbeitsrecht, Familienrecht und Verkehrsrecht
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