Gibt es Schadensersatz für verfallenen Urlaub?

IMG_4481

Schadensersatz wegen Versäumung der Urlaubsgewährung durch den Arbeitgeber

Das LAG Berlin Brandenburg hat in seinem Urteil vom 12.06.2014 (21 Sa 221/14) bestätigt, dass der Arbeitgeber verpflichtet ist, den Urlaubsanspruch nach dem Bundesurlaubsgesetz von sich aus zu erfüllen. Dies sei aufgrund des gesundheitsschützenden Charakters des Urlaubsanspruches gerechtfertigt, und gehöre damit zum Arbeitsschutzrecht, womit der Arbeitgeber verpflichtet sei. Daher habe ein Arbeitnehmer ein Schadensersatzanspruch in Form eines Ersatzurlaubsanspruches, wenn der Arbeitgeber seinen Urlaubsanspruch nicht rechtzeitig erfüllt. Dieser Anspruch ergäbe sich aus den §§ 280 Abs. 1 und Abs. 3, 283 BGB i.V. mit § 249 Abs. 1 BGB. Auf ein Verzug des Arbeitgebers bis zum Verfall des Urlaubsanspruches komme es nicht an. Kann dieser Urlaubsanspruch wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr realisiert werden, ist er nach § 251 Abs. 1 BGB abzugelten. Damit gab das LAG der Berufung eines Arbeitnehmers statt, dessen Arbeitsverhältnis zum 31.12.2013 gekündigt worden war und der eine Urlaubsabgeltung für verfallenen Urlaub aus 2012 gefordert hatte. Sein Arbeitgeber hatte den Anspruch mit der Begründung abgelehnt, dass der Beschäftigte seinen Urlaubsabgeltungsanspruch weder zum 01. Januar noch bis zum Ablauf eines Übertragungszeitraums Ende März 2013 eingefordert hatte.