Handyverbot am Arbeitsplatz: muss Betriebsrat zustimmen?

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Kläger ist der Betriebsrat eines Unternehmens mit ca. 500 Beschäftigten. Der Arbeitgeber hatte ohne Zustimmung des Betriebsrats eine Mitteilung an die Arbeitnehmer ausgesprochen, in dem ein generelles Handyverbot aufstellt hatte. Das Handyverbot beinhaltete ein Verbot der sowohl privaten als auch dienstlichen Nutzung der Mobiltelefone während der Arbeitszeit und der Einholung einer vorherigen Erlaubnis bei der jeweiligen Führungskraft für die Nutzung in Ausnahmefällen. Wegen einer vermuteten Verletzung des Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats aus § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG beantragte dieser daraufhin den Erlass einer einstweiligen Unterlassungsverfügung gegen den Arbeitgeber. Der Betriebsrat hatte nun Erfolg vor dem Arbeitsgericht München (Urteil v. 4.12.2015; Az.: 9 BVGa 52/15).

Arbeitsgericht: Betriebsrat hat Mitbestimmungsrecht

Das Handyverbot betreffe nicht das Arbeitsverhalten der Arbeitnehmer, denn sie seien trotz der Nutzung der Handys in der Lage  ihren Arbeitspflichten zügig und fehlerfrei nachzugehen. Nicht jegliche Nutzung der Handys für Kommunikationszwecke oder das vereinzelte Vergewissern nach eingegangenen Nachrichten oder Anrufe, lenke von der Arbeitsleistung ab.

Das generelle Handyverbot solle die betriebliche Ordnung und das Verhalten der Arbeitnehmer im Betrieb regeln. Grundsätzlich bedarf es daher nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG einer Mitbestimmung des Betriebsrates. Die betriebliche Ordnung ist gerade auch betroffen, weil durch die Nutzung des Handys am Arbeitsplatz andere Arbeitnehmer in der Verrichtung ihrer Arbeit gestört werden könnten.