Hat Casinomitarbeiter Anspruch auf rauchfreien Arbeitsplatz?

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Der Kläger ist Mitarbeiter eines Spielcasinos. Er arbeitet dort zweimal pro Woche im Raucherbereich. Da er der Ansicht ist, der Rauch gefährde seine Gesundheit, verlangt er vom Arbeitgeber die Bereitstellung eines rauchfreien Bereichs, um seine Arbeit ohne den schädlichen Rauch verrichten zu können. Nachdem der Arbeitgeber dies ablehnte, klagte der Mitarbeiter mit der Begründung, der Arbeitgeber habe eine Fürsorgepflicht nach § 618 BGB, § 5 Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) und müsse deshalb einen tabakrauchfreien Arbeitsplatz zur Verfügung stellen. Zuletzt hatte die Revision des Mitarbeiters vor dem Bundesarbeitsgericht keinen Erfolg (Urteil v. 10.5.2016 – 9 AZR 347/15).

Das Gesetz schützt die Angestellten – mit Ausnahmen

Die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) beinhaltet den Grundgedanken, dass Passivrauchen die Gesundheit gefährdet. Nach § 5 Abs.1 Satz 1 ArbStättV besteht für den Arbeitgeber grundsätzlich die Pflicht, die nicht rauchenden Arbeitnehmer vor den Gesundheitsgefahren des Passivrauchen zu schützen und insoweit entsprechende Maßnahmen zu treffen. Eine Ausnahme gilt bei Arbeitsstätten mit Publikumsverkehr (§ 5 Abs. 2 ArbStättV). Bei diesen muss der Arbeitgeber solche Maßnahmen nur insoweit treffen, als die Natur des Betriebes und die Art der Beschäftigung es zulassen.

BAG: kein Anspruch des Arbeitnehmers auf zusätzliche Schutzmaßnahmen

Das BAG begründet seine ablehnende Entscheidung damit, dass das Rauchen in Spielcasinos nach § 2 Abs. 5 Nr. 5 Hessisches Nichtraucherschutzgesetz (HessNRSG) gesetzlich ausdrücklich gestattet sei. Deshalb müssten grundsätzlich nur Maßnahmen getroffen werden, die die Natur des Betriebes und die Art der Beschäftigung zulassen, § 5 Abs. 2 ArbStättV. Dem Arbeitgeber obiege es zwar, die Gesundheitsgefährdung zu minimieren. Er sei diesen Verpflichtung indes nachgekommen, indem er den Raucherraum baulich getrennt, eine Lüftungsanlage angebracht und die Tätigkeit des Mitarbeiters im Raucherraum verkürzt habe.