Haus versteigert wegen Lohnrückstand: haftet der Arbeitgeber?

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Im vorliegenden Fall geht es um einen Arbeitnehmer, der von seinem Arbeitgeber seinen Lohn teilweise verspätet ausgezahlt bekam und dadurch mit der Tilgung eines Darlehens gegenüber der Sparkasse in Verzug geriet. Die Bank stellte den Kredit fällig und veranlasste eine Zwangsversteigerung des Einfamilienhauses des Arbeitnehmers. Das negative Kontosaldo betrug zuletzt 1.542,10 Euro. Der Arbeitgeber war zu dieser Zeit mit der Lohnzahlung in Höhe von 1.804,04 Euro in Verzug. Infolge der Nichtzahlung des Kredits ließ die Bank das Haus versteigern. Das Haus wurde zu 76.000 Euro unterhalb des Verkehrswertes versteigert. Der Arbeitnehmer verlangte daraufhin von seinem Arbeitgeber Schadensersatz in Höhe von 76.000 Euro und hatte nun Erfolg vor dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (Urteil v. 24.9.2015; Az.: 2 Sa 555/14).

Landesarbeitsgericht: Arbeitgeber schuldet pünktliche Auszahlung

Das Gericht begründete dies wie folgt: Es liege nicht außerhalb jeder Lebenserfahrung, dass die Finanzierung einer Immobilie gefährdet und dadurch auch das Risiko einer Zwangsversteigerung erhöht werde, wenn der Arbeitgeber den Lohn des Arbeitnehmers nicht pünktlich auszahle. Daran ändere auch nichts, dass für Zahlungsrückstände die Ehefrau eintreten könne. Der Arbeitgeber schulde eine regelmäßige Lohnauszahlung, auf die sich der Arbeitnehmer verlassen und seine Finanzierungen danach ausrichten dürfe. Daher sei es Sache des Arbeitgebers dafür Sorge zu tragen, den Lohn rechtzeitig auszuzahlen.

Wann ist der Lohn zu zahlen?

Falls keine abweichenden Vereinbarungen bezüglich des Zeitpunkts der Auszahlung des Lohns bestehen, muss der Arbeitgeber den geschuldeten Lohn typischerweise am Monatsende auszahlen. Einer Mahnung durch den Arbeitnehmer bedarf es nicht, § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB. Der Anspruch auf den Verzugsschaden ergibt sich aus § 286 Abs.1 und 2 BGB i.V.m. § 614 Satz 2 BGB.

Die vorliegende Entscheidung ist richtig und begrüßenswert. Immer wieder setzten nämlich die Arbeitgeber die Lohnzahlung als Mittel ein, um den Arbeitnehmer gefügig zu machen oder ihm bewusst zu schaden. Der Arbeitnehmer kann dann zwar seinen Lohn einklagen, eine schnelle Lösung bekommt er jedoch meistens nicht, da Lohnansprüche nur in Ausnahmefälle im Wege einer einstweiligen Verfügung durchgesetzt werden können. Entscheidungen wie die vorliegende können den Arbeitgebern jedoch in Erinnerung rufen, welches Risiko sie mit verspäteten Lohnzahlungen eingehen.