Unser Angebot

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Es gibt drei Phasen des Bewerbungsprozesses:

– Bewerbungsplanung
– Reguläres Vergabeverfahren
– Gerichtliches Verfahren

Hinweis: Das Nachfolgende gilt entsprechend auch für eine Bewerbung in ein höheres Semester und eine Bewerbung auf einen Master-Studienplatz.
Wir empfehlen sich schon vor der ersten Bewerbung bezüglich Wunschfach und Wunschstudienort beraten zu lassen. In diesem Stadium können strategische Ausweichmöglichkeiten geplant werden, z.B. um einen Quereinstieg über ein verwandtes und leichter zugängliches Fach, oder einen Einstieg übe rein Auslandsstudium zu ermöglichen. Ausserdem macht es Sinn, einen Überblick über die je nach Studienort unterschiedlichen Zulassungsvoraussetzungen zu bekommen.

Einen Überblick braucht man auch über die verschiedenen Form- und Fristregeln.
Z.B. wäre es sehr fahrlässig zu versäumen, mit der Bewerbung zeitgleich einen Antrag auf ausserkapazitäre Zulassung bei der Uni/FH zu stellen. Was dieser Antrag für eine Bedeutung hat, und ob man eine Versäumnis nachholen kann erfahren Sie in den FAQ.

Tipp: Die Beratungskosten werden auf die Kosten einer etwaigen Vertretung in einem gerichtlichen Verfahren teilweise angerechnet.

Nach der Bewerbung kommt das bange Warten auf den Bescheid der Uni/FH. Sollte man eine Ablehnung bekommen, ist sofort dagegen vorzugehen. Für einen Widerspruch hat man in den Fällen, wo ein Widerspruch zugelassen ist lediglich eine kurze Frist von 1 Monat!

Ist man sich unschlüssig darüber, was man nach einer Ablehnung macht, sollte man spätestens dann rechtlichen Rat einholen!

Entschließt man sich dazu sich nicht geschlagen zu geben, legen wir für euch Widerspruch ein. Gleichzeitig können wir weitere wichtige Anträge bei der Uni/FH stellen und einen Vergleich anbieten (Vergleich = Studienplatz gegen Klagerücknahme).

Wiederum zeitgleich läuft die Dritte Phase an, das gerichtliche Verfahren. Damit Du ohne große Verzögerung dein Studium aufnehmen kannst, reichen wir gegen einen oder mehrere Uni/FH bei den zuständigen Verwaltungsgerichten Anträge auf eine einstweilige Zuweisung des Studienplatzes ein. Ergeht ein ablehnender Widerspruchsbescheid, noch bevor das Verwaltungsgericht über den Eilantrag entschieden hat, erheben wir dagegen eine Klage. Diese führen wir notfalls durch die 2. Instanz.

Hinweis: Einen Anwaltszwang gibt es weder für das Widerspruchsverfahren, noch für den Eilantrag beim Verwaltungsgericht. Wegen der Komplexität der einzuhalten Formregeln und Fristen ist aber von einem Vorgehen „auf gut Glück“ abzuraten.

Rufen Sie jetzt für eine kostenlose Erstberatung an!