Impfschaden ist kein Dienstunfall

Ein Polizeibeamter hatte sich entsprechend einer Empfehlung seines Dienstherrn gegen Grippe impfen lassen und dadurch einen Impfschaden erlitten. Der Beamte wollte die gesundheitlichen Beschwerden daraufhin als Dienstunfall anerkennen lassen, dies lehnte der Dienstherr jedoch ab. Dagegen wehrte sich der Beamte mit einer Klage.

Das Oberverwaltungsgericht Sarlouis gab jetzt dem Dienstherrn Recht. Nach Auffassung der Richter ist darauf abzustellen, welche Beweggründe den Kläger zur Durchführung der Impfung bewogen haben. Dabei sei es nach Auffassung des Gerichts in erster Linie um private Gründe, nämlich den Erhalt der Gesundheit gegangen. Eine dienstliche Motivation habe eine allenfalls untergeordnete Rolle gespielt.

Quelle:OVG Saarlouis, 07.12.2011, Az: 1 A 269/11

Rechtsanwalt Nils von Bergner
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